Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Technischer 
Apparat 
und Gehül- 
fen. 
Vermessun- 
gen und Bo- 
nitirungen. 
Landwirth- 
schaftliche 
Begutach- 
tungdurch 
den ökonomi= 
schen Spe- 
zial-Kom- 
missar. 
142 
Die Zuziehung mehrer von den Parteien und beziehungsweise von der 
Kommission zugleich aufzustellender Sachverständiger debufs der Ermittelung 
eines und desselben Gegenstandes findet nicht Statt. 
Die Verpflichtung von Sachverständigen geschieht durch die Spezial- 
Kommission für die Dauer des ganzen jenen zugedachten Geschäfts mittelst 
Abnahme des Hawdschlags an Eides Statt. 
Erregt im Laufe des Geschäfts ein Feldmesser oder ein anderer Sachver- 
ständiger gegen sich gegründeten Verdacht der Unzuverldssigkeit, so hat ihn die 
Spezial-Kommission davon zu entfernen und es treten sodann wegen seiner 
Ersetzung durch einen Andern die obigen Vorschriften ein. 
S. 179. 
Für technischen Apparat haben die Sachverständigen selbst zu sorgen, da- 
gegen sind die zu Vollführung ihres Geschafts nöthigen Gehülfen, z. B. Ket- 
tenzieher, von den Interessenten zu stellen. 
g. 180. 
Noͤthige Vermessungen und Bonitirungen sollen, soweit moͤglich, verbun- 
den und auf moͤglichst einfache Art bewirkt werden. 
Das Resultat der Vermessungen ist den Interessenten zur Erklarung bin- 
nen einer angemessenen Frist vorzulegen. Zeitig angebrachte Einwendungen 
oder Erinnerungen derselben sind von der Spezial-Kommission ebemöglichst zu 
erledigen. 
g. 181. 
In Faͤllen, wo es auf oͤkonomische Begutachtung, z. B. auf Abschaͤtzun- 
gen, ankommt, soll das ökonomische Mitglied der Spezial-Kommission ohne 
Zuziehung anderer Sachverständiger den Fall beurtheilen und entscheiden. 
Beruhigen sich aber die Parteien bierbei nicht, so steht einer jeden der- 
selben frei, auf anderweite Begutachtung durch drei Sachverständige, von wel- 
chen jede Partei einen, den dritten aber die General-Kommission zu ernennen 
hat, anzutragen und es ist sodann das Durchschnittsergebniß der drei Gut- 
achten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Wird jedoch ein solcher Antrag 
vor Einsendung der Akten an die General-Kommission nicht gestellt, so kann 
die General-Kommission, falls sie Bedenken trägt, die Entscheidung der Spe- 
zial-Kommission sofort zu bestaätigen, die Zuziehung von noch zwei anderen 
Sachverständigen und die nochmalige Prüfung der Sache unter Mitwirkung 
derselben anordnen, bevor sie eine hauptsächliche Entschließung faßt.
	        
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