Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Verfahren 
bei Ausblei- 
ben einer 
Partei im 
ersten Ter- 
mine. 
Prajudiziel- 
le Vorla- 
dung der 
Ausgeblie- 
benen zu ei- 
nem ander- 
weiten Ter- 
mine. 
Präjudiz bei 
dem Aus- 
bleiben ein- 
zelner Ge- 
nossen einer 
Partei. 
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Rechte abgesondert zu vernehmen und, wenn ein Einverständniß hierüber nicht 
sofort zu erlangen ist, die diesfallsigen Erörterungen so lange fortzusetzen, bis 
die Kommission sich in den Stand gesetzt siehr, einen vollständigen Sachbestand 
mit Sonderung der verschiedenen Gegenstande zu entwerfen. 
Sie kann zu diesem Behufe jede Art von Auskunftsertheilung, sowie die 
Vorlegung etwaiger Beweismittel verlangen und nach Befinden die termin- 
liche Verhandlung vertagen und zu anderer Zeit fortsetzen. Neben jenen Er- 
örterungen über den Sachbestand ist aber auch zugleich, soviel möglich, über 
die Werthsbestimmung und die Bedingungen der Ablösung selbst, nach Befinden 
eventuell, gurliche Verhandlung zu pflegen und diese durch Darlegung geeigne- 
ter Vorschäge zu unterstützen. 
g. 186. 
Erscheint die eine oder die andere der Parteien im ersten Termine nicht, 
so ist demungeachtet, neben Zuerkennung der verwirkten Geldstrafe an die au— 
ßengebliebene Partei, das Geschaͤft zu beginnen und mit der erschienenen Par- 
tei die im vorigen Paragraphen angeordnete Erörterung des Gegenstandes so- 
weit moͤglich vorzunehmen. 
. 186. 
Die Spezial-Kommission hat hierauf ohne besondern Antrag einen an- 
derweiten Termin, welcher, sofern hinsichtlich richtiger Behändigung der La- 
dung zu dem frühern Termine (F. 183) kein Zweifel obwaltet, nicht nothwen- 
dig den Zeitraum von dreißig Tagen umfassen muß, anzusetzen und das über 
die gepflogene Verhandlung aufgenommene Protokoll der im ersten Termine 
nicht erschienenen Partei, unter der Verwarnung des anzunehmenden Zugeständ- 
nisses der von der erschienenen Partei bewirkten Angaben, zur bestimmten Er- 
kläarung in dem anderweiten Termine in Abschrift zuzufertigen. Dieses Prä- 
judiz tritt bei abermaligem Außenbleiben der vorgeladenen Partei oder bei 
Berweigerung der erforderten Erkldrung im Termine ohne Weiteres ein. 
g. 187. 
Sind nur einzelne Glieder einer Partei, nicht aber alle erschienen und 
haben sich die Erschienenen mit der andern Partei vorldufig über die Grund- 
lagen und Bedingungen der Ablösung vereinigt, so wird das Präjudiz bei Zu- 
fertigung des Protokolls nicht allemal in der vorher (6. 186) bestimmten 
Maße gestellt, sondern nach Befinden auf den Beitritt zu den Zugeständnissen
	        
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