Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 190. 
— Bei Feststellung der Streitpunkte von Seiten der Spezial-Kommission ist 
und nicht die Erörterung insbesondere mit darauf zu richten, ob es in dem Willen der 
streitigen Interessenten liege und möglich sey, die Ablösungsverhandlung einstweilen auf 
Punkte, die nicht streitigen Punkte zu beschränken, die streitigen aber zur Entscheidung 
auszusetzen. 
#. 191. 
Abgesonder= Ergiebt sich bei dieser Erörterung, daß die nicht streitigen Punkte mit den 
st streitig gebliebenen nicht in einem solchen Zusammenhange stehen, daß dadurch 
ner nicht eine besondere Auseinandersetzung in Betreff der ersteren gehindert oder we- 
streitiger sentlich erschwert wird, so ist zu selbiger auf Verlangen des Provokanten als- 
tnutueunnt dann vorzuschreiten, wenn das unstreitige Verhältniß von erheblicherem Umfange 
setzung der als das streitige ist. 
streitigen. 192. 
Rucksicht- Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtsverhältnisse der bei der 
ahme, auf Ablösung unmittelbar betheiligten Parteien bat die Spezial-Kommission in Er- 
gt 
Vorhanden= wögung zu ziehen, ob dabei, rücksichtlich der berechtigten oder verpflichteten 
en eitter Grungstücke, irgend Personen, welche dos Eigenthum davon gerichtlich in An- 
ebeilig= spruch genommen haben ((5. 10—12), oder Real-Gläubiger, bebns= oder 
Fideikommiß-Interessenten, Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsberren oder Wie- 
derkaufsberechtigte als dritte Personen betheiligt sind und diese Erwägung 
lediglich auf den Inhalt der von den Unterpfandebehörden nach F. 182 aus- 
gestellten Zeugnisse zu gründen. 
g. 198. 
Zuziehung Ergiebt sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher im 
Ws S. 192 genannten Arten auf cine solche Weise betheiligt sind, daß, ungeachtet 
der ihrem Interesse nach 9. 120 von Amtswegen zu widmenden Fursorge, 
ihre Zuziehung zu den Ablôsungsverhandlungen selbst zur Sicherung der letzteren 
vor wesentlichen Einsprüchen rathlich sey, so hat die Spezial-Kommission bei 
der General-Kommission besonders anzufragen, ob eine spezielle Vorladung je- 
ner dritten Betheiligten erfolgen solle, und dieselben im Bejahungsfalle zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte und zur Abgobe bestimmter Erklärungen unter angemes- 
sener Verwarnung vorzuladen. 
Außerdem ist aber den Verbandlungen mit dritten Betheiligten so lange 
Anstand zu geben, bis sie entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen 
öffentlichen Aufforderung (§. 198) sich anmelden. 
 
	        
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