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g. 190.
— Bei Feststellung der Streitpunkte von Seiten der Spezial-Kommission ist
und nicht die Erörterung insbesondere mit darauf zu richten, ob es in dem Willen der
streitigen Interessenten liege und möglich sey, die Ablösungsverhandlung einstweilen auf
Punkte, die nicht streitigen Punkte zu beschränken, die streitigen aber zur Entscheidung
auszusetzen.
#. 191.
Abgesonder= Ergiebt sich bei dieser Erörterung, daß die nicht streitigen Punkte mit den
st streitig gebliebenen nicht in einem solchen Zusammenhange stehen, daß dadurch
ner nicht eine besondere Auseinandersetzung in Betreff der ersteren gehindert oder we-
streitiger sentlich erschwert wird, so ist zu selbiger auf Verlangen des Provokanten als-
tnutueunnt dann vorzuschreiten, wenn das unstreitige Verhältniß von erheblicherem Umfange
setzung der als das streitige ist.
streitigen. 192.
Rucksicht- Neben der Feststellung der gegenseitigen Rechtsverhältnisse der bei der
ahme, auf Ablösung unmittelbar betheiligten Parteien bat die Spezial-Kommission in Er-
gt
Vorhanden= wögung zu ziehen, ob dabei, rücksichtlich der berechtigten oder verpflichteten
en eitter Grungstücke, irgend Personen, welche dos Eigenthum davon gerichtlich in An-
ebeilig= spruch genommen haben ((5. 10—12), oder Real-Gläubiger, bebns= oder
Fideikommiß-Interessenten, Erbverpachter, Erbzinsherren, Zinsberren oder Wie-
derkaufsberechtigte als dritte Personen betheiligt sind und diese Erwägung
lediglich auf den Inhalt der von den Unterpfandebehörden nach F. 182 aus-
gestellten Zeugnisse zu gründen.
g. 198.
Zuziehung Ergiebt sich nun, daß bei der Ablösung dritte Personen der vorher im
Ws S. 192 genannten Arten auf cine solche Weise betheiligt sind, daß, ungeachtet
der ihrem Interesse nach 9. 120 von Amtswegen zu widmenden Fursorge,
ihre Zuziehung zu den Ablôsungsverhandlungen selbst zur Sicherung der letzteren
vor wesentlichen Einsprüchen rathlich sey, so hat die Spezial-Kommission bei
der General-Kommission besonders anzufragen, ob eine spezielle Vorladung je-
ner dritten Betheiligten erfolgen solle, und dieselben im Bejahungsfalle zur Wahr-
nehmung ihrer Rechte und zur Abgobe bestimmter Erklärungen unter angemes-
sener Verwarnung vorzuladen.
Außerdem ist aber den Verbandlungen mit dritten Betheiligten so lange
Anstand zu geben, bis sie entweder von selbst oder in Folge einer erlassenen
öffentlichen Aufforderung (§. 198) sich anmelden.