148
„s loschen ist (S. 132), auch ohne aubdrückliche Anfrage der Spezial-Kommission
theiligte. (C. 193) in sorgfältige Erwägung ziehen, ob überhaupt eine besondere Be-
rücksichtigung solcher dritter Betheiligten außer den nach §. 120 ff. zu treffen-
den Maßnahmen nach Lage der Sache räthlich oder nothwendig erscheine und,
wenn dieses nach ihrem Ermessen der Fall ist, eine durch die Spezial-Kom-
mission zu bewirkende besondere Vorladung oder öffentliche Aufforderung der
gedachten dritten Betheiligten anordnen. Diese Anordnung unterbleibt aber
in dem Falle, wenn nach dem Emrmessen der General-Kommission eine Ge-
fährdung der Interessen dritter Betheiligter nicht eintritt, oder die spezielle
Genehmigung der nach dem Zeugnisse der Unterpfandsbehörde betheiligten drit-
ten Personen beigebracht wird.
d. 198.
Deffentlicher Wird aber die im 8. 197 erwaͤhnte öffentliche Aufforderung von der Ge-
sub neral-Kommission angeordnet, so hat die Spezial-Kommission mittelst eines,
ligter. einmal in die Beilage zur Weimarischen Zeitung und außerdem in eine aus-
ländische Zeitung gleichfalls einmal einzurückenden öffentlichen, möglichst
kurz zu fassenden, Aufrufs die rücksichtlich der berechtigten oder verpflichte-
ten Grundstücke etwa vorhandenen dritten Betheiligten der in dem 8. 192
genannten Klassen aufzufordern, daß sie, wenn sie eine Wahrnehmung ihrer
Interessen bei dem bis zur Entwerfung des Rezesses gediehenen Ablösungsge-
schafte für nötbig oder wünschenswerth erachten sollten, ihre diesfallsigen An-
träge binnen einer peremtorischen Frist von zwölf Wochen und bis zu einem
namentlich auszudrückenden Tage bei der Spezial-Kommission, welche ihnen
auf Anmelden den Rezeß-Entwurf vorlegen werde, anbringen möchten, widri-
genfalls nach fruchtlosem Ablaufe der Frist auf ihre etwaigen Anträge einige
Rücksicht nicht weiter werde genommen werden.
g. 199.
Eintritt der Mit dem Ablaufe des anberaumten Termines tritt die Pralklusion aller
Präklusion, etwaigen, auf Wahrung der Rechte solcher dritter Betheiligten abzielenden An-
träge und Vorschritte, vorbehältlich der nach §. 120 ff. bestehenden Ansprüche
an die Ablösungs-Kapitale, von selbst ein, ohne daß es einer Ungehorsams-
beschuldigung und eines Praklusiv-Bescheides bedarf. Eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand können die Außengebliebenen niemals mit Erfolg in
Anspruch nehmen.