Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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. 200. 
Antraͤge und Einwendungen dritter Betheiligter, welche nicht nach vor- Erledigung 
stehendem F. 199 für präkludirt zu achten, sind von der Spezial-Kommission *** 
auf dieselbe Weise, wie die während der Ablösungsverhandlungen von den Par= bdeiligter. 
teien selbst gebildeten Anträge und Erinnerungen, zur Erledigung zu bringen. 
g. 201. 
Sind Anträge und Einwendungen dritter Betbeiligter nicht gemacht oder Vollziebung 
erledigt und ist auch den von Seiten der General-Kommission etwa gemachten und Hestät 
Erinnerungen abgeholfen worden, so wird der Entwurf des Ablösungs-Rezesses isungs-Rr 
zur Reinschrift gebracht und von den Betheiligten, unter Beglaubigung der zesses. 
Spezial-Kommission oder einer Gerichtsbehörde, eigenhändig vollzogen, sodann 
aber an die General-Kommission zur weitern Prüfung und Bestätigung eingesendet. 
g. 202. 
Sobald die General-Kommission einen von der Spezial-Kommission vor- Ausferti- 
bereiteten und entworfenen oder auch einen nach 8. 161 von den Parteien aung und 
außergerichtlich und ohne Dazwischenkunft einer Behörde zu Stande gebrachten des brtarig. 
Rezeß bestätigt hat, erlangt dieser letztere hierdurch die Eigenschaft und volle ten Rezesses. 
Kraft einer gerichtlichen Urkunde und vertritt hinsichtlich der im Wege der Ab- 
lösung festgesetzten Grund-Rente die Stelle der Bestätigung durch das Gericht 
der belegenen Sache (§.. 139, 387 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839). 
In Betreff der Anzahl der auszufertigenden Exemplare wird der Wunsch 
der Interessenten berücksichtigt. 
Ein Erxemplar bleibt jedoch bei dem Archive der General-Kommission 
und andere Exemplare, oder mindestens beglaubigte Erxtrakte aus selbigen sind 
den Unterpfandsbehörden der berechtigten und verpflichteten Grundstücke zum 
Behufe der Vormerkung des Erforderlichen in den Grund= und Hypotheken- 
Akten, sowie zum Zwecke der Verfügungen wegen Sicherstellung etwaiger Rechte 
Dritter (§F.§. 122— 136) und der gerichtlichen Uebereignung und Zuschreibung 
etwa abgetretener Grundstücke, mitzutheilen. 
g. 208. 
Die General-Kommission hat auf Anrufen des einen oder des andern Erste Aus- 
Theils die erste Ausfuͤhrung der in einem bestaͤtigten Rezesse getroffenen Bestim- fübrung des 
mungen zu verfügen und insonderheit nach dem folgenden §. 204 zu verfahren. er 
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