Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Spater hervortretende Irrungen über die durch den Rezeß geordneten 
Verhältnisse gehören aber vor die kompetente Gerichtsbehörde. 
g. 204. 
Nachträglich Wegen der in Folge der Ablösung noch zu veranstaltenden Herstellung 
binotn gab, von Wegen und Triften, sowie von Gräben zur Entwässerung oder Bewésse- 
zu uUn " 
regulirende rung der Grundstücke, wegen zu regulirender Benutzung von Brunnen und 
Bin anderen Gewässern zum Viehtränken und wegen des Kostenpunktes können in- 
stinde. nerhalb Jahreofrist nach Bestätigung eines Ablösungs-Rezesses noch Verhand= 
lungen unter Vermittelung der Spezial-Kommissionen sowie Enrscheidungen 
derselben und der Berufungsbehörden Statt finden. 
#. 205. 
Rechtsmit- Gegen die in Ablösungsangelegenheiten ertheilten Erkenntnisse und Be- 
tel. schlüsse der Spezial-Kommissionen findet Berufung an die General-Kom- 
mission, gegen die Entscheidungen der letztern hingegen ein zweifaches Rechts- 
mittel Statt, nämlich 
1) Rekurs an Unsere Landes-Direktion in solchen Fällen, wo der fragliche 
Beschluß oder das Erkenntniß nicht rein civil-prozessualische Ange- 
legenheiten betrifft, d. b. solche, die sich nicht auf das Bestehen oder 
den Umfang der als Gegenstand der Ablösung bezeichneten Rechtsver- 
hältnisse ganz oder theilweise beziehen, sondern wobei diese Rechtsver- 
bältnisse als unbestritten vorausgeseht werden und wobei nur die Ab- 
lösung in Frage kommt, und 
Berufung an die zuständige Landesregierung in solchen Fällen, wo der 
Beschluß oder das Erkenntniß eine Civil-Prozeß= und Rechts-Sache 
der so eben bezeichneten Art zum Gegenstande hat. 
Jedes dieser Rechtsmittel ist in allen Fällen bei der Behörde, welche die 
beschwerende Entscheidung oder Verfügung eröffnet hat, einzuwenden. 
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g. 206. 
Vothfrist der Wird gegen Erkenntnisse oder in Kraft eines Erkenntnisses ertheilte Be- 
Berufungs scheidungen Berufung oder Rekurs ergriffen, so muß solcheo binnen zehentägi- 
Einwen= ger Nothfrist von der Eröffnung an geschehen, wenn die Berufung oder der 
dung. Rekurs berücksichtigt werden soll.
	        
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