164 ILI.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Grosßherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu dr Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
Da es Sache der Kirchen- n- eg. Gemeinde ist, fuͤr die Besoldung
ihrer Geistlichen und Schullehrer einzustehen, neuerdings aber mehrfach vorge-
kommen ist, daß durch Verweigerung matrikel= oder observanz= mäßiger Zinsen
und ähnlicher Abgaben die ohnehin oft sehr knapp zugemessene Einnahme der
Geistlichen und Schullehrer geschmalert werden will, so verordnen Wir mit Zu-
stimmung des getreuen Landtages:
Tritt durch Verweigerung von Zinsen und anderen dergleichen Abgaben
eine Verringerung des matrikel= oder observanz-mäßigen Einkommens von Geist-
lichen oder Schullehrern cin, so ist dieser Ausfall von der betreffenden Kirchen-
oder Schul-Gemeinde, nöthigen Falles durch eine Umlage, so lange zu decken,
als die Verweigerung dauert. Gehen später die Abgaben ein, wofür die Ge-
meinde eingetreten ist, so fließen dieselben der Letztern zu.
Die Beitreibung verweigerter Leistungen dieser Art sowie die Führung deshalb
entstehender Rechtsstreitigkeiten geschieht von Seiten der Prokuratoren der geist-
lichen und Schul-Stellen bezüglich auf Kosten der betreffenden Kirchen-Aerarien.
Die Verbindlichkeit der Pfarr= und Schul-Gemeinden bezieht sich nicht auf
Accidental-Besoldungsstücke, welche vielmehr von den Inhabern der geistlichen
Stellen auf eigene Gefahr zu erheben und einzuziehen sind.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juni 1818.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gese 6
über die Haftpflicht der Gemeinden für die
Bezüge der Geistlichen und Schullehrer an
Zinsen, Zehenten und anderen Abgaben.