Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

  
  
V. IAIN Z. I 513 
Vinum Raclicis Colchici .. .... I Unze 5 6Zincum aceticum .... ... ..... I1Drachma 
Sem. Colchich — 56½ chloratum. ... . ....... — 3 
stibiatum ... . . ... — 28 oxydatum. .. .. . .. .... — 3 
Viscum alhum suht. pulv. . . . . . — 110 sulphurieem .. 1 Unge 
. venal. gr. m pulv. — 1 
Zinco - Ferrum cJanatum. IlDrachma ? 6 valerianiem ... .1 Gran—! 
Anmerkung. Bei Berechnung der Toxpreise 
ist, um den Apotheker für den mit der Dispensation 
kleiner Mengen nothwendig verbundenen unverhältniß- 
mäßigen Verlust zu entschädigen, das Civil-Pfund zu 
15 Unzen, das Medizinal-Pfund zu 111 Unze ange- 
nommen worden. Bei Verabreichung von Arzeneien, 
für welche in der Taxe der Unzpreis ausgeworfen ist, 
müssen daher, wenn sie in dem Betrage eines Pfun- 
de5 oder darüber verordnet sind, für bezüglich 16 und 
12 Unzen nur 15 und 111 Unzen berechnet werden, 
weil alsdann ein zu berücksichtigender Diepensations- 
Verlust nicht mehr Statt findet. Wenn demnach 
z. B. 1 Unze 1 Sgr. 8 Df. kostet, so kosten 12 Unzen 
( 111 Unze) 18 Sgr. 9 Pf. Eben so viel kostet 
jede Menge, welche zwischen 11.1 und 12 Unzen liegt. 
Wird über 1 Pfund, werden z. B. 20 Unsen verord- 
net, so geschieht die Berechnung nach folgendem Ansatze: 
12 Unzen kosten 18 Sgr. 9 Df., es kosten also 
20 Unzen 31 Sgr. 3 Df. 
II. In der Taxe der Wrbeiten. 
1) Abdampfungen im Wasserbade kosten nur die 
Hälfte des Preises für gewöohnliche Abdampfungen. 
2) Abkochungen im Dampf-Apparate kosten je um 
die Hälfte mehr, als gewöhnliche Abkochungen. Hat 
der Arzt nicht ausdrücklich eine Dampfabkochung ver- 
ordnet, so darf bloß der Preis für eine gewöhnliche 
Abkochung angeseht werden. 
Ein Dampf-Decoct wird auf die Weise bereitet, 
daß die Spezies mit dem nöthigen Wasser eine halbe 
Stunde lang der Einwirkung der Wosserdämpfe aus- 
geseht bleiben. 
Decocta concentrata und concentratissima wer- 
den ohne Vermehrung der obzukochenden Substanz so 
bereitet, daß erstere 3, letztere 1 Stunde lang im 
  
  
—— 
  
Dampf-Apparate bleiben. Erstere werden um die 
Halfte höher, letztere doppelt so hoch in Anrechnung 
gebracht, als ein einfaches Dampf-Decoct. 
3) Heiße Aufgüsse werden wie gewöhnliche Ab- 
kochungen, kalte Aufgüsse und Macerationen, bis zu 
einer Dauer von 24 Stunden, halb so hoch, wie 
heiße Aufgüsse taxirt. 
4) Für warme Auflösungen von einem oder von 
mehren Salzen, Manna und dergl. in Wasser, oder 
in einer andern Flüssigkeit, nebst dem Coliren oder 
Filteiren der Auflôsung, ist anzusetzen: 
bis einschlussig 8 Unzen 1 Sgr. — Pf. 
- - 12 1 -- 6 - 
Bei groͤßeren Mengen fuͤr jedes das Quantum von 
12 Unzen übersteigende Pfund der Aufloͤsung 9 Pf. 
Anmerkung. Sind die Salze im krystallini-= 
schen und im gepulverten Zustande in der Taxe auf- 
geführt: so darf bei Auflösungen nur der Preis des 
krostallisirten Salzes in Anrechnung gebracht werden. 
Für Auflösung eines Erxtrakté in einer Flüssigkeit (mit 
Ausnahme der Extrakte von Syrups-Konsistenz) des- 
gleichen für das Zerreiben von Latwergen oder Pul- 
pen, sowie für das Anreiben von Pulvern mit Flüs. 
* 2 * 
sigkeitn. 689ef. 
5) Für Formation und Bestreuen von Bissen 
(Boli) die Unze . .. 2 Sgr. 
Fur Anstoßen, Formation und Bestreuen der Bissen 
für Pferde, bie zu 4 Stück für Stück und Konvolut 6 Pf. 
über 4 Stück für Stück . 4-- 
6) Wäßrige Digestionen werden bis zu einer 
24stündigen Dauer wie heiße Aufgüsse berechnet. 
7) Für die Bereitung von Oel-Emulsionen gelten 
die Ansätze für Gummi= und dergleichen Emulsionen. 
8) Hausenblasen -Gallerten werden wie Hirsch- 
horn= Gallerten berechnet.
	        
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