Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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9) Die fuͤr Mischungen von fluͤssigen Arzeneien 
bestimmten Preise finden keine Anwendung, wenn fuͤr 
die Bereitung eines Mittels schon irgend eine Arbeit in 
Anrechnung gebracht ist. Ausgenommen hiervon sind 
jedoch die Arbeitspreise für Abkochungen, Aufgüsse, Ma- 
cerationen, Digestionen und Saamen-Emulsionen. 
10) Für das Streichen eines Pflasters bis zu 
einer Größe von 25 □ Zoll mit Jabegriff des etwa 
nöthigen Erweichens oder Schmelzens 1 Sgr. 3 Pf. 
Dieser Satz wird bei größeren Pflastern so oft- 
mal angerechnet, als die angegebene Größe in dem 
PMflaster enthalten ist. 
Für das Leder oder Zeug wird für je 3 UZoll 
noch besonders angerechnet 1 Pf., für Seidenzeug 
für je 1 □Zoll 1 Pf. 
11) Für die Formation von 30 Dillen, oder we- 
niger, gleichviel von welcher Größe, und für das Be- 
streuen derselben mit einem Pulver, von welchem die 
Unze nicht mehr ols 3 Sgr. kostet 6 Pf. 
Drgleichen für Pillen, welche mit einem Pulver 
bestreuet worden, dessen Unzpreis 3 Sgr. übersteigt, 8 Pf. 
Mengen über 30 Stuck werden nach Verhält- 
niß berechnet. 
Für Anstoßen, Formation, Bestreuen und Die- 
pensation der Pferdepillen bis zu 4 Stück, 
für das Stäck, einschlussig Konvolut, 6 . 
über 4 Stück für Stück 4 
12) Für Mengung eines groben Pulvero, oder einer 
Quantitaͤt Spezies fuͤr jedes Pfund über 12 Unzen 6 Pf. 
13) Für das Stoßen einer Substanz 
bis einschlüssig 3 Unzen — Sgr. 6 Df. 
2 * 6 2 1 · - 
12 1 
Fuͤr jedes Pfund mehr 1 - 
14) Für die Bereitung und das Bestreurn der 
Trochisci, die Ungz . 2 Sgr. 
15) Fuͤr die Dispensation eines nicht gestriche- 
nen Pflasters, einschlüsssg Einwickein in Wachspa- 
pier, Konvolut und Signatur werden 
6 = 
* 4 
  
bis ernschlbssig 1 Unze — Sr- 4 . 
- 4 = - 
12 #1 - 
fuͤr die Dispensation eines gestrichenen Pflasters, 
nebst Konvolut und Signatur, bis einschlüssig 2 Drach- 
men des verbrauchten Pflasters — Sgr. 4 Pf. 
bis einschl. 1 Unze des verbraucht. 8..= 
1 
2 
1 
berechnet. 
Bei groͤßeren Quantitaͤten werden fuͤr jede Unze 
des verbrauchten Pflasters hinzugerechnet 6 Pf. 
Das anzuwendende Wachepapier wird nach sei- 
nem Werthe besonders in Rechnung gestellt. 
III. In der Taxre der Gefäße. 
1) Weiße Pulvergläser werden wie starke weiße 
Gläser berechnet. 
2) Für das Ueberziehen grüner Gläser mit 
schwarzem Papier oder mit schwarzer Farbe wird der 
Preis des Glases um die Hälfte erhöhet. Bei wei- 
ßen Gläsern wird die Hälfte des Preises grüner 
Gläser gleicher Größe dem Preise der weißen Gläser 
hinzugerechnet. 
3) Wenn zur-Aufnahme der Arzenei leere Gläser 
oder Kruken mit dem Rezepte oder bei Reiteraturen 
in die Apotheke gesendet werden, darf bei grünen Glé- 
sern und grauen Kruken nur die Hälfte ihres Prei- 
ses, bei weißen Gläsern und dergleichen Kruken bis zu 
2 Unzen nur 9 Pf. und bei einem größern Inhalte 
nur 1 Sgr. für Stück in Anrechnung kommen. 
4) Für die Beurtheilung der Größe der Gläser 
giebt lediglich das absolute Gewicht der darin auf- 
zunehmenden Flussigkeit den Maoßstab ab. Dasselbe 
gilt bei den Kruken für Latwergen und Salben und 
bei den Schachteln für Pulver und Pillen. Sollen 
aber Gläser oder Kruken trockene Substanzen auf- 
nehmen, so wird die Größe des Gefäßes nach sei- 
nem Inhalte an destillirtem Wasser berechnet und 
dieselbe auf dem Rezepte bemerkt. 
Weimar am 8. Juni 1848. 
Großberzoglich Sächfische Landes-Direktion. 
Conta.
	        
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