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Wir verordnen dem gemäß:
Zu 8. 1.
Das Gesetz uͤber Abloͤsung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai 1848
tritt hinsichtlich aller derjenigen Bestimmungen, welche nicht nach besonderer
Vorschrift des Gesetzes schon seit der Bekanntmachung desselben gelten, vom
1. Juli dieses Jahres an in Kraft.
Von demselben Zeitpunkte an beginnt daher auch die nach F. 152 des
gedachten Gesetzes von Uns ernannte General-Kommission zur obern Leitung
der Ablösungsgeschafte, welche in der Residenz-Stadt Weimar ihren Sitz hat,
ihre amtliche Thätigkeit.
Zu FK. 54.
Bei Ablösung von Fruchtabgaben sollen
1) in den Amtsbezirken Allstedt und Oldisleben die Märkte zu Allstedt und
zu Nordhausen,
2) in dem Amtsbezirke Ilmenau die Märkte zu Ilmenau und zu Arnstadt,
3) in den übrigen Theilen des Weimarischen Kreises die Märkte zu Wei-
mar, zu Jena und zu Erfurt,
4) im Eisenachischen Kreise die Märkte zu Eisenach und zu Meiningen,
5) im Neustädtischen Kreise die Märkte zu Reustadt und zu Weida
für die Werthsbestimmung bis auf Weiteres entscheiden, insofern nicht die in
dem F. 55 des Ablösungsgesetzes festgesetzten Marimal-Sätze eintreten.
Die in Betracht zu ziehenden mittleren Martini-Preise obiger Markrorte
in den naächst verflossenen vier und zwanzig Jahren werden nach Vorschrift
des §. 56 des gedachten Gesetzes durch Unsere Landes-Direktion demnachst,
und sofort von Jahr zu Jahr, bekannt gemacht werden.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzo-
gen und mit Unserm Staateinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 24. Juni 1848.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes über
Ablösung grundherrlicher Rechte.