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Ministerial-Bekanntmachung.
Die Großherzogliche Staatsregierung beabsichtigt, nach dem Vorgange
anderer deutschen Staaten, die Abschaffung der körperlichen Züchtigung für
Justiz= und Polizei-Vergehen im Wege der Gesetzgebung herbeizuführen.
Inzwischen, bis dieses im verfassungsmäßigen Wege wird geschehen kön-
nen, haben die Gerichts= und Polizei-Behörden diejenigen Straffalle, wo
nach der bestehenden Gesetzgebung körperliche Züchtigung von ihnen zu ver-
hangen wäre, vor deren Vollstreckung zur Entschließung Sr. Königlichen Ho-
heit, des Großherzogs, wegen Strafverwandlung im Gnadenwege berichtlich
vorzulegen.
Gegen Soldaten ist körperliche Züchtigung schon nach den Soldaten-
gesetzen vom 26. Mai 1811 und nach F. 53 des Gesetzes über die Verbind-
lichkeit zum Kriegsdienste vom 24. Juni 1823 nur dann zulässig, wenn die-
selben zuvor durch das Erkenntniß eines Kompagnie-Gerichtes in die zweite
Klasse versetzt worden sind. Aber auch in dem Falle, wenn gegen einen in
diese Klasse versetzten Soldaten auf körperliche Züchtigung zu erkennen wäre,
ist vor deren Vollziehung die vorstehend angeordnete Berichtserstottung zu be-
wirken; ingleichen soll die gegen Soldaten der zweiten Klasse nach den Sol-
datengesetzen gestattete körperliche Züchtigung im Disziplinar-Wege nach böch-
stem Befehle Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, nicht weiter zur An-
wendung gebracht werden.
Weimar am 16. Mai 1848.
Großherzoglich Sächüsches Staats-Ministerium.
v. Watzdorf.
Bekanntmachungen.
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben die gnädigste Ent-
schließung gefaßt, der neu errichteten Sparkasse zu Apolda die Rechte einer
milden Stiftung und überbaupt alle diejenigen Rechte zu verleihen, welche
den bereits bestehenden Sparkassen nach Inhalt des am 6. Dktober 1825
bekannt gemachten Privilegiums vom 20. September 1825 sowie der Bekannt-
machungen vom 13. Dezember 1843 und 19. September 1845 beigelegt wor-
den sind.