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II. Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs,
wird das nachstehende Gesetz vom 80. v. M., die Haftpflicht der Gemeinden
für die Kosten militärischer Erekutionen betreffend, hierdurch öffentlich be-
kannt gemacht.
Weimar am 3. Juli 1848.
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
Die Erwartung, welche Wir in Unserm Patente vom 25. Mai d. J.
ausgesprochen haben, daß ferneren Uebertretungen von Gesetz und Ordnung
durch kräftiges Zusammenwirken Aller, welche gesetzliche Freiheit ernstlich wollen,
werde gesteuert werden und daß die hierauf gerichteten Vorschritte der Behörden
die erforderliche Unterstützung finden würden, ist leider nicht überall in Erfüllung
gegangen, indem in mehreren Gegenden des Großherzogthumes nicht nur Forst-
und Jagd-Frevel immer noch häufig geubt werden, sondern auch in einzelnen
Orten ernstliche Störungen der öffentlichen Ruhe und Auflehnungen gegen
das obrigkeitliche Einschreiten neuerlich vorgekommen sind, welchen durch Zu-
ziebung von Militär oder doch durch deren Androhung hat begegnet werden
müssen.
Je mehr die gesetzmaßige Haltung in dem bei weitem größten Theile des
bLandes Unsere volle Anerkennung verdient, um so weniger können Wir es für
zulässig halten, daß die Aufwände für militärische Erekutions-Maßregeln, welche
in einzelnen Orten zur Aufrechthaltung gesetzlicher Ordnung nöthig werden, der
Staatskasse und somit der Gesammtheit Unserer getreuen unterthanen zur
bast fallen. 6