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Den Beweggründen folgend, aus weichen das mit dem getreuen Landtage
verabschiedete Gesetz über die Haftpflicht der Gemeinden für die bei einem
Auflaufe, Aufruhre oder Landfriedensbruche vorgekommenen Eigenthumsver-
letzungen hervorgegangen ist, haben Wir, mit Bezug auf die von dem getreuen
Landtage zur Erlassung schleuniger provisorischer gesetzlicher Verfügungen in
Voraus ertheilte Zustimmung und mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Um-
stände für nothwendig erachtet, folgendes provisorische vorerst nur bis zum
Schlusse des nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages geltende
Gesetz zu erlassen:
d. 1.
Wenn in Folge gesetzwidriger Vorgaͤnge in einzelnen Orten oder in deren
Gemarkungen zur Aufrechthaltung gesetzlicher Ordnung, Ruhe und Sicherheit
Militaͤr aufzubieten und in solche Orte zu legen ist: so haben die Gemeinden
dieser Orte (einschließlich der Schutzgenossen und übrigen staatsbürgerlichen Ein-
wohner derselben) die durch jene Maßregel entstehenden Lasten und Kosten zu
tragen, namentlich — nach Wahl und Anordnung der Oberbehörde — entweder
dem kommandirten Militär Quartier mit Natural-Verpflegung unentgeltlich
zu gewähren, oder die außerdem ihm gebührenden gesetzlichen Tagegelder (Ver-
ordnung vom 1. Dezember 1847, F. 30) zu vergüten.
Diese Vergütung ist aus der Gemeindekasse zu leisten und durch gemeine
Anlagen aufzubringen, im Zweifel nach dem Fuße der allgemeinen direkten
Steuer von dem Einkommen aus Grund und Boden und von den übrigen
Arten des Einkommens im Ortsgemeindebezirke.
g. 2.
Nur dann, wenn die Gesetzübertretungen, die Störungen der Ruhe und
Ordnung, um derenwillen die Dienstleistung des Militärs erforderlich wird,
zum überwiegend größern Theile von Personen verübt wurden, die aus an-
deren Orten herbeigekommen und, wenn die Gemeinde, in deren Orts= oder
Flur-Bereiche die Uebertretungen und Störungen begangen wurden, nach den
ihr zu Gebote stehenden Mitteln und Kräften nachweislich außer Stand war,
die Ordnung aufrecht zu erhalten und die Gesetzübertretungen zu hindern, ist
diese Gemeinde mit der im F§. 1 gedachten Kostengeltung zu verschonen; die
letztere trifft vielmehr solchenfalls jene andere Ortsgemeinden, insofern sie nach
den obwaltenden Umständen das Vorhaben ihrer Angehörigen zu verhindern
vermocht hätten.