Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
    
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Nummer 1. Weimar. 15. Januar 1848. 
  
  
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Zur Beseitigung entstandener Zweifel wird auf höchsten Befehl Sr. Kö- 
niglichen Hoheit, des Großherzogs, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß Forst= und Jagd-Beamte, welche nach F. 39 des Gesetzes, die Jagden 
und Jagdgerechtsame betreffend, vom 13. April 1821 und nach I§. 83—50 
des Gesetzes zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gär- 
ten vom 10. November 1840 die Forst= und Jagd-Polizei auszuüben haben, 
zu den Beamten gehören, welche nach §. 9 des Bahn-Polizei-Reglemento für 
die Thüringische Eisenbahn vom 15. Januar 1847 das Planum der Bahn, 
die dazu gehörigen Böschungen, Damme, Graben, Brücken u. s. w. innerhalb 
ihres Amtsbezirks bei Ausübung ihree Dienstes betreten dürfen. 
Weimar am 7. Januar 1848. 
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium. 
Freih. v. Gerödorff. Schweitzer. v. Watzdorf. Thon, v. Wegner. 
II. Nach ciner Mittheilung des Königlich Preußischen Ministerioms der aus- 
wärtigen Angelegenheiten hat die Königlich Neapolitanische Regierung beschlos- 
sen, dem Artikel 14 des Handels= und Schifffahrts-Vertrags vom 27. Ja- 
nuar 1847 (Reg. Bl. S. 137) in Erwägung der geograophischen Lage des 
Zollvereins dahin Anwendung zu geben, daß der Begriff der direkten Fahrt
	        
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