Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Zu g. 6. 
Der Schlußsatz findet auch ruͤcksichtlich der in dem vorstehenden Zusatze 
zu h. 5 unter Ziffer 1, 3, 4 und 5 aufgeführten Sportelausnahmen An- 
wendung. 
Zu g. 7. 
Die hier ausgesprochene Regel versteht sich mit Vorbehalt der Ausnahmen, 
welche auf besonderer gesetzlicher Bestimmung beruhen. 
Zu g. 8. 
1) zu L: unter den zum baaren Verlage zu zaͤhlenden „Requisitions- 
Kosten“ sind nur diejenigen Kosten zu verstehen, welche bei einer requi- 
rirten ausländischen Behörde erwachsen sind (Bekanntmachung vom 24. 
Juli 1845). 
2) zu 1 u: Auch in den Fallen, welche in den Zusätzen zu §. 5 vor- 
stehend aufgeführt sind, haben die Betheiligten der Sportelfreiheit ungeachtet 
den baaren Verlag zu vergüten. 
3) zu [II: Im Uebrigen bringt die Sportelfreiheit auch die Freiheit von 
Entrichtung der Separat-Gebühren mit sich. 
Zu FK. 10. 
Bei Straferkenntnissen (C. 19, Ziffer 11, 20) ist für jede Ueberseite, 
mit Einschluß der Gründe, nur die einfache Schreibgebühr (F. 19, Ziffer 9) 
anzusetzen. 
Zu F. 12. 
1) Zu Ziffer 7: Auch eine Verabredung der Parteien, dem Verfahren 
für minderwichtige Rechtssachen sich zu unterwerfen, hat auf den Ansatz 
der Sporteln und Gebühren keinen Einfluß, wenn der Gegenstand wich- 
tig oder unschäbbar ist. 
*2) Zu Ziffer 8: Bei Erkenntnissen über einzelne Ansprüche an 
die Konkurs-Masse richtet sich die Sportel nach dem Betrage dieser 
Ansprüche, insoweit dieser nicht etwa den Betrag der noch verfügbaren 
Aktiv-Masse übersteigt. 
Zu FS. 14. 
Die Bestimmung hinsichtlich der nach Prozenten bestimmten Werths- 
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