Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Verpflegung nach den darüber bestehenden Vorschriften erhalt (s. 30 
der Verordnung vom 1. Dezember 1847, Gesetz vom 30. Juni 1848). 
4) Zu Anmerkung 4: Die hier zugesicherte Vergütung bezieht sich jedoch 
nicht auf die Differenz zwischen dem Zwanziggulden-Fuße und dem 
Vierzehnthaler-Fuße (Bekanntmachung vom 10. Mai 1842)9. 
Zu §. 109. 
Soweit ohne Nachtheil für den Dienst die Eisenbahn benutzt werden 
kann, ist für den Dirigenten und für den Protokoll-Führer die zweite Wa- 
genklasse, für den Diener aber die dritte, neben den Kosten für den Trans- 
port von und nach den Bahnhöfen, zu liquidiren. 
Zu F. 111. 
1) Unter „geringere Entfernung“ ist nur diejenige zu verstehen, wo die 
Entfernung des Ortes der Expedition vom Sitze der Behörde über- 
haupt weniger als eine Meile beträgt. Bei allen Entfernungen, die 
mehr als eine Meile betragen, treten lediglich die allgemeinen Bestim- 
mungen des §. 15 ein. Demnach ist z. B. bei einer Entfernung von 
zwischen zwei und drei Postmeilen nicht die Transport-Gebühr für drei 
Meilen zu berechnen, sondern bloß die für zwei Meilen und für soviel volle 
Viertel-Meilen (halbe Stunden), als die Entfernung wirklich über zwei 
Meilen betragt; bei einer Entfernung von z. B. 24 Meilen aber findet 
die Transport-Gebühr nur für zwei Meilen Skatt (Bekanntmachung 
vom 19. März 1845, Ziffer 1). 
2) Auch den in dem F. 105 unter Ziffer 1 benannten Staatedienern 
8) 
werden die Transport-Kosten nur mit 1 Thlr. 18 Gr. für die Meile 
oder, wenn sie es vorziehen, der wirkliche Aufwand für einen Wagen 
mit zwei Pferden vergütet. 
Die Transport-Kosten sind auch den Hauptleuten zweiter Klasse, 
wie den Hauptleuten erster Klasse, mit 1 Thl. 18 Gr. für jede Meile 
zu vergüten (Gesetz vom 2. März 1842, Ziffer V). 
Soweit ohne Nachtheil für den Dienst Eisenbahnen benutzt werden 
können, sind die Transport-Kosten nach dem Tarife der Eisenbahn in Ansatz 
zu bringen, wobei für die im §. 105 unter Ziffer 1, 2 und 3 aufgeführten 
Staatsdiener die erste Wagen-Klasse, für die unter Ziffer 4, 5 und 6 auf- 
geführten aber die zweite Wagen-Klasse und für einen Diener die dritte 
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