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und mitbin die daran geknüpften Vergünstigungen auch auf diejenigen Waaren
ausgedehnt werden sollen, welche aus Gegenden des Zollvereins stammen, die
zu entfernt von den schiffbaren Flüssen und von den im Artikel 6 des Ver-
trags bezeichneten Häfen gelegen sind, um sich des Wasser-Transports zu be-
dienen, deshalb zu Lande nach einem der Italienischen Häfen des Mittelmee-
res geschafft und von dort unter Neapolitanischer Flagge in das Königreich
beider Sizilien eingeführt werden.
Weimar am 7. Januar 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
erstes Departement.
Freih. v. Gersdorff.
Vekanntmachung.
Von der General-Direktion der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn
und Taxisschen Lehnsposten zu Frankfurt a. M. ist das Porto für Packet-Sen-
dungen zwischen den an der Thüringischen Eisenbahn geleuenen Fürstlich Thurn
und Tarisschen Lehns-Postanstalten zu Apolda, Eisenach, Gotha, Neudietendorf,
Stadtsulza und Weimar vom 1. Januar d. J. an auf die Hälfte des tarif-
mäßigen Betrags herabgesetzt worden, wobei jedoch als Minimum der niedrig-
ste Satz der Päckerei-Tare (bis 1 Pfund) zu erheben ist. Ebenso wird im
Einverständniß mit der Koöniglich Preußischen Ober-Postbebörde von gleichem
Zeitpunkte an eine Ermäßigung des beiderseitigen Porto für Packet-Sendun-
gen auf die Halfte, unter Erhebung des niedrigsten Satzes der Päckerei-Taxe
als Minimum, zwischen vorgenannten Fürstlich Thurn und Tarxiösschen Lehns-
Postanstalten einerseits und den an Eisenbahnen gelegenen Königlich Preußischen
Poststellen andererseits, soweit solche mittelst der auf der Eisenbahn zu ver-
sendenden kombinirten Kartenschlüsse befördert werden, eintreten.
Weimar am 2. Januar 1848.
Großherzoglich Söchsische Ober-Postinspektion.
Helbig.