Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Wagen-Klasse zu liquidiren ist. Es versteht sich, daß in solchem Falle auch 
für den etwaigen Mitbeauftragten oder für den Sekretar 2c. die besondere 
Berechnung der entsprechenden Transport-Kosten Statt findet (. 112), sowie 
daß die Kosten der Transporte von und nach den Bahnhöfen besonders zu 
vergüten sind. 
Zu 8. 114. 
Wenn in kommissarischen Angelegenheiten der Vorstand der beauftragten 
Behoͤrde die Leitung einzelner Verhandlungen einem Unterbeamten der Behoͤrde 
uͤbertraͤgt, so sind die dem Gerichtsvorstande zukommenden zwei Dritttheile 
der Kommissions-Sporteln für diese Verhandlungen zwischen dem Vor- 
stande und dem Unterbeamten zu theilen. 
Vertritt aber der betztere, z. B. während einer Krankheit, Abwesenheit 2c. 
des Erstern, gänzlich dessen Stelle, so gebühren in solchen Fallen dem Ver- 
treter des Vorstandes die zwei Dritttheile der wahrend des Vikariats erwach- 
senden Kommissions-Sporteln ganz. 
Dabei versteht es sich jedoch von selbst, daß, wenn bei einer solchen 
Vertretung der interimistische Vorstand die Leitung einzelner Verhandlungen 
anderen Unterbeamten übertragen hat, dann auch diesen gegenüber die obige 
Regel eintritt. 
Zu §.5S. 119 und 120. 
Der Ansatz für Entscheidungsgründe findet nur in den Fällen Statt, 
wo die Gründe in besonderer Ausführung der Entscheidung beizufügen sind, 
nicht aber auch dann, wenn die Sache sich dazu eignet, die Gründe in die 
Entscheidung selbst kürzlich einzurücken. 
Uebrigens ist dieser Ansatz auch dann zu liquidiren, wenn erst nach Aus- 
arbeitung der Entscheidungsgründe zu einem bereits beschlossenen Erkenntnisse 
die Sache noch verglichen wird oder sonst sich erledigt. 
Zu F. 122. 
1) Zu Ziffer 1 und II: Die von der ursprünglichen Einnahme und von 
der wirklichen Ausgabe zu erhebende Depositen-Gebühr ist nur 
bei der ersten Einzahlung und bei der letzten Ausgabe zu liquidiren, 
dergestalt, daß, so lange der besondere Depositions-Grund der näm- 
liche bleibt, auch wenn ein Depositum von einer inländischen Behörde 
an eine andere inlandische Behörde oder von einem Kabinet der Lan-
	        
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