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desregierungen an ein anderes Kabinet übergeht, keine doppelte Deposi-
ten-Gebühr, sondern vielmehr die Einnahmegebühr nur von der ur-
sprunglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese Statt gefunden
hat, und die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei der-
jenigen Stelle, welche diese bewirkt, zu entrichten ist (Bekanntmachung
vom 24. Juli 1845, Ziffer 3).
Zu Ziffer III: Wenn deponirte Dokumente zum Behufe der Einzie-
hung und Wiederausleihung des dadurch verbrieften Kapitals oder zu
irgend einem andern vorübergehenden Zwecke zurückgenommen, nachher
aber dieselben Dokumente oder auch an ihre Stelle andere Dokumente
von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine De-
positen-Gebühr anzusetzen.
Würde hingegen an die Stelle des zurückgenommenen Dokumentes
ein Dokument von höherem Betrage deponirt, so ist solches, inso-
weit es den Betrag des herausgenommenen übersteigt, als ein neu
deponirtes anzusehen und für diesen Mehrbetrag die gesetzliche
Depositen-Gebühr allerdings anzusetzen, insoweit dieses nach der Be-
stimmung unter Ziffer I, 3 überhaupt statthaft ist. Eben so ist, wenn
an die Stelle des herausgenommenen ein Dokument von minderem
Betrage zum Depositum kommt, von dem Betrage der Differenz
zwischen beiden Dokumenten seiner Zeit (Anmerkung 3) die „von der
wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depositen-Gebühr anzusetzen (Be-
kanntmachung vom 19. März 1845, Ziffer 2).
3) Zu Anmerkung 1:
a) Für Depositen in Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten und
bei allen Arten von Kuratelen finden die Bestimmungen die-
ser Anmerkung gleichfalls Anwendung. Kirchenvorstände und
Kirchenvorsteher-Aemter aber haben überhaupt keine Depo-
siten-Gebühren zu beziehen (F. 100 des Gesetzes über die Ver-
waltung öffentlicher Depositen vom 12. Februar 1840)
b) Wenn Erben oder andere Rechtsnachfolger eines Pflege-
besohlenen Geld oder Dokumente desselben aus dem Depositum
ausgeantwortet erhalten, so haben sie dafür die vollen für die
wirkliche Ausgabe (F. 122, II) geordneten Depositen-Gebühren
zu entrichten; es wäre denn, daß die Erben oder Rechtsnachfol-
ger selbst bevormundet wären (Bekanntmachung vom 19. März
1845, Ziffer 3).
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