Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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desregierungen an ein anderes Kabinet übergeht, keine doppelte Deposi- 
ten-Gebühr, sondern vielmehr die Einnahmegebühr nur von der ur- 
sprunglichen Einnahme bei derjenigen Stelle, wo diese Statt gefunden 
hat, und die Ausgabegebühr nur von der wirklichen Ausgabe bei der- 
jenigen Stelle, welche diese bewirkt, zu entrichten ist (Bekanntmachung 
vom 24. Juli 1845, Ziffer 3). 
Zu Ziffer III: Wenn deponirte Dokumente zum Behufe der Einzie- 
hung und Wiederausleihung des dadurch verbrieften Kapitals oder zu 
irgend einem andern vorübergehenden Zwecke zurückgenommen, nachher 
aber dieselben Dokumente oder auch an ihre Stelle andere Dokumente 
von gleichem Werthe wieder deponirt werden, so ist dafür keine De- 
positen-Gebühr anzusetzen. 
Würde hingegen an die Stelle des zurückgenommenen Dokumentes 
ein Dokument von höherem Betrage deponirt, so ist solches, inso- 
weit es den Betrag des herausgenommenen übersteigt, als ein neu 
deponirtes anzusehen und für diesen Mehrbetrag die gesetzliche 
Depositen-Gebühr allerdings anzusetzen, insoweit dieses nach der Be- 
stimmung unter Ziffer I, 3 überhaupt statthaft ist. Eben so ist, wenn 
an die Stelle des herausgenommenen ein Dokument von minderem 
Betrage zum Depositum kommt, von dem Betrage der Differenz 
zwischen beiden Dokumenten seiner Zeit (Anmerkung 3) die „von der 
wirklichen Ausgabe“ zu berechnende Depositen-Gebühr anzusetzen (Be- 
kanntmachung vom 19. März 1845, Ziffer 2). 
3) Zu Anmerkung 1: 
a) Für Depositen in Kirchen-Inspektions-Angelegenheiten und 
bei allen Arten von Kuratelen finden die Bestimmungen die- 
ser Anmerkung gleichfalls Anwendung. Kirchenvorstände und 
Kirchenvorsteher-Aemter aber haben überhaupt keine Depo- 
siten-Gebühren zu beziehen (F. 100 des Gesetzes über die Ver- 
waltung öffentlicher Depositen vom 12. Februar 1840) 
b) Wenn Erben oder andere Rechtsnachfolger eines Pflege- 
besohlenen Geld oder Dokumente desselben aus dem Depositum 
ausgeantwortet erhalten, so haben sie dafür die vollen für die 
wirkliche Ausgabe (F. 122, II) geordneten Depositen-Gebühren 
zu entrichten; es wäre denn, daß die Erben oder Rechtsnachfol- 
ger selbst bevormundet wären (Bekanntmachung vom 19. März 
1845, Ziffer 3). 
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