Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Zu 8. 123. 
Zu Ziffer 8: Wenn Geld bei einer Behörde niedergelegt und, ohne daß 
es zum Depositorium zu bringen ist, sofort wieder ausgezahlt wird (Anmer- 
kung 3 zu §. 122), so gebührt dem Beamten, welcher das Geschäft besorgt 
— und wenn zwei an demselben Theil nehmen, jedem zur Hälfte — ein 
Sechstel-Prozent als Zählgeld. 
Zu F. 134. 
Zu Ziffer 7: An die Stelle dieses Satzes treten folgende Bestimmungen: 
a) Für die Prüfung eines Seminaristen vor der ersten Anstellung 
als Schullehrer hat derselbe zu entrichtenn . . 1Thlr. 
b) Eben so viel ist für die Prüfung eines Schullehrers vor seiner 
Versetzung in eine andere Schulstelle der betreffenden Gemeinde zuzu- 
liquidiren. · 
BeideGebühcenansätzebeziehtdaöLehrer-KollegiumveöSchullehrer- 
Seminars. 
Zu §.5. 186 und 138. 
Wenn mehrere Kirchenrechnungen an einem Tage abgenommen werden, 
tritt für jede derselben der volle und bezüglich — wenn die Abnahme nicht 
am Amts= oder Gerichts-Sitze erfolgt — der doppelte Ansatz ein. 
Auch bei gleichzeitiger Abnahme der Rechnungen einer Mutterkirche und 
der Filial-Kirchen findet der einfache Ansatz für eine jede derselben Statt. 
Der die Diaten ersetzende nochmalige Ansatz tritt jedoch in diesem Falle nur 
einmal nach dem Gesammtbetrage der Jahreseinkünfte ein und ist unter die 
einzelnen Kirchen nach Verhältniß ihrer Einkünfte zu vertheilen. 
Zu §. 148. 
1) Zu Ziffer 1: Für den von einem besoldeten Medizinal-Beamten, 
innerholb seines amtlichen Geschäftsbereichs, armen Kranken zu leisten- 
den Beistand findet eine Gebührenforderung weder an einen Hei- 
mathsbezirk seines Bereichs noch an einen andern inländischen Hei- 
mathsbezirk Statt. 
2) Zu Ziffer 2: Bei Behandlung armer Kranker außerhalb des Wohnorts 
findet ein Diäten-Ansatz für einen besoldeten Medizinal-Beamten nur
	        
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