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dann Statt, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte über vier Stunden
beträgtz und wenn dieselbe nicht über sechs Stunden dauert, find nur
halbtdgige Diaten zu liquidiren.
3) Zu Ziffer 5: Statt auf §. 8, Nr. 10 ist hier auf §. 181, Ziffer 7
zu verweisen.
Zu F. 150.
1) Zu Ziffer 1:
a) Bei Items, welche einen halben Acker und darunter betragen,
b)
J0)
—
sind die Ab= und Zuschreibe-Gebühren nur mit der Halfte
des sonst zuldssigen Betrages in Ansatz zu bringen (Nachtrag zum
Sportel-Gesetze vom 7. September 1844, Ziffer 1).
Wenn bei Grundstücks-Verdußerungen die Erwerber im Ver-
hältnisse zum Vorbesitzer Pflichttheils-Berechtigte sind, so
genießen sie in Ansehung der Ab= und Zuschreibe-Gebühren
die den Pflichttheils -Berechtigten zugestandene Begünstigung, gleich-
viel, auf welchem Grunde die Grundstücks-Erwerbung beruht,
ob auf Beerbung, oder auf einem Geschäfte unter Lebendigen
(Bekanntmachung vom 28. Januar 18483, Ziffer 1).
Auch in den Fallen, wo eine Theilung zwischen den Erben
eintritt, findet die Begünstigung der Pflichttheils -Berechtigten
des Erblassers hinsichtlich der Ab= und Zuschreibe-Gebühren
dann Statt, wenn eine gemeinschaftliche Erbezuschreibung nicht
vorausgegangen ist. Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so
fallt im Theilungsfalle die Begünstigung der Pflichttheils-Berech-
tigten des Erblassers, als solcher, hinweg (Bekanntmachung
vom 28. Januar 1843, Ziffer 2).
Wenn ein Ehepaar von den Aeltern des einen Ehegatten eins
oder mehrere Grundstücke erwirbt, so ist die beiden Akquirenten
gemeinschaftlich nur einfach anzusinnende Ab= und Zuschreibe-
Gebühr in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf
den Pflichttheils-Berechtigten Ehegatten fallenden Antheils die
gesetzliche Begünstigung desselben berücksichtigt werden muß, der
andere Ehegatte aber die Hälfte der vollen Gebühren zu zahlen
hat (Bekanntmachung vom 28. Januar 1843, Ziffer 3).