Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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dann Statt, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte über vier Stunden 
beträgtz und wenn dieselbe nicht über sechs Stunden dauert, find nur 
halbtdgige Diaten zu liquidiren. 
3) Zu Ziffer 5: Statt auf §. 8, Nr. 10 ist hier auf §. 181, Ziffer 7 
zu verweisen. 
Zu F. 150. 
1) Zu Ziffer 1: 
a) Bei Items, welche einen halben Acker und darunter betragen, 
b) 
J0) 
— 
sind die Ab= und Zuschreibe-Gebühren nur mit der Halfte 
des sonst zuldssigen Betrages in Ansatz zu bringen (Nachtrag zum 
Sportel-Gesetze vom 7. September 1844, Ziffer 1). 
Wenn bei Grundstücks-Verdußerungen die Erwerber im Ver- 
hältnisse zum Vorbesitzer Pflichttheils-Berechtigte sind, so 
genießen sie in Ansehung der Ab= und Zuschreibe-Gebühren 
die den Pflichttheils -Berechtigten zugestandene Begünstigung, gleich- 
viel, auf welchem Grunde die Grundstücks-Erwerbung beruht, 
ob auf Beerbung, oder auf einem Geschäfte unter Lebendigen 
(Bekanntmachung vom 28. Januar 18483, Ziffer 1). 
Auch in den Fallen, wo eine Theilung zwischen den Erben 
eintritt, findet die Begünstigung der Pflichttheils -Berechtigten 
des Erblassers hinsichtlich der Ab= und Zuschreibe-Gebühren 
dann Statt, wenn eine gemeinschaftliche Erbezuschreibung nicht 
vorausgegangen ist. Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so 
fallt im Theilungsfalle die Begünstigung der Pflichttheils-Berech- 
tigten des Erblassers, als solcher, hinweg (Bekanntmachung 
vom 28. Januar 1843, Ziffer 2). 
Wenn ein Ehepaar von den Aeltern des einen Ehegatten eins 
oder mehrere Grundstücke erwirbt, so ist die beiden Akquirenten 
gemeinschaftlich nur einfach anzusinnende Ab= und Zuschreibe- 
Gebühr in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf 
den Pflichttheils-Berechtigten Ehegatten fallenden Antheils die 
gesetzliche Begünstigung desselben berücksichtigt werden muß, der 
andere Ehegatte aber die Hälfte der vollen Gebühren zu zahlen 
hat (Bekanntmachung vom 28. Januar 1843, Ziffer 3).
	        
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