Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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e) Wenn auf mehreren Grundstuͤcken zusammen ein, nicht auf die ein- 
zelnen Grundstücke ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Ab- 
und Zuschreibung dieses Zinses die Gebühr nur einfach, wie 
von einem gebundenen Gute zu entrichten (Bekanntmachung vom 
28. Januar 1843, Ziffer 4). 
2) Zu Ziffer 3: Die Prüfung und Beglaubigung derjenigen Grund= 
stucks-Beschreibungen, welche den Einnahmebehörden bei Eigenthums- 
veränderungen vom Gerichte zugefertigt werden, ist kostenfrei zu be- 
wirken. 
3) Zu Ziffer 5: Von jedem abgetrennten Item sind 10 Pf. (Nachtrag 
zum Sportel-Gesetze vom 7. September 1844, Ziffer 2), jedoch im 
Ganzen mindestens 5 Gr. zu erheben. 
Zu F5. 152. 
1) Zu Ziffer 1: Die vorstehenden Zusätze zu §. 150, Ziffer 1, unter 
b, c und d finden auch hier Anwendung. 
2) Zu Ziffer 2: Der Zusatz zu . 150, zu Ziffer 3 gilt auch hier. 
Zu F. 154. 
1) Zu Ziffer 1, c: Fuͤr jede Hofreite sinud. . . . 1Gr. 3Pf. 
anzusetzen (Reg.-Blatt v. J. 1840, Seite 460). 
2) Zu Ziffer 2: Für jeden Bogen sid 2 Gr. 
anzusetzen. 
3) Zu Ziffer 5: Statt auf §. 150, Ziffer 2 ist auf §. 152, Ziffer 2 
zu verweisen. 
Zu F. 155. 
Von der Gebühr der Ortsbehörde für einen Neption= Schein erhaͤlt 
der Aktuar, welcher das Brand- Kataster n ... 3 Gr. 
der Kopist . .... F 
der Diener 4 
Zu F. 158. 
Zu Ziffer II, b: Dauert die Abwesenheit nicht über vier Stunden, so 
finden keine Diädten Statt.
	        
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