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e) Wenn auf mehreren Grundstuͤcken zusammen ein, nicht auf die ein-
zelnen Grundstücke ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Ab-
und Zuschreibung dieses Zinses die Gebühr nur einfach, wie
von einem gebundenen Gute zu entrichten (Bekanntmachung vom
28. Januar 1843, Ziffer 4).
2) Zu Ziffer 3: Die Prüfung und Beglaubigung derjenigen Grund=
stucks-Beschreibungen, welche den Einnahmebehörden bei Eigenthums-
veränderungen vom Gerichte zugefertigt werden, ist kostenfrei zu be-
wirken.
3) Zu Ziffer 5: Von jedem abgetrennten Item sind 10 Pf. (Nachtrag
zum Sportel-Gesetze vom 7. September 1844, Ziffer 2), jedoch im
Ganzen mindestens 5 Gr. zu erheben.
Zu F5. 152.
1) Zu Ziffer 1: Die vorstehenden Zusätze zu §. 150, Ziffer 1, unter
b, c und d finden auch hier Anwendung.
2) Zu Ziffer 2: Der Zusatz zu . 150, zu Ziffer 3 gilt auch hier.
Zu F. 154.
1) Zu Ziffer 1, c: Fuͤr jede Hofreite sinud. . . . 1Gr. 3Pf.
anzusetzen (Reg.-Blatt v. J. 1840, Seite 460).
2) Zu Ziffer 2: Für jeden Bogen sid 2 Gr.
anzusetzen.
3) Zu Ziffer 5: Statt auf §. 150, Ziffer 2 ist auf §. 152, Ziffer 2
zu verweisen.
Zu F. 155.
Von der Gebühr der Ortsbehörde für einen Neption= Schein erhaͤlt
der Aktuar, welcher das Brand- Kataster n ... 3 Gr.
der Kopist . .... F
der Diener 4
Zu F. 158.
Zu Ziffer II, b: Dauert die Abwesenheit nicht über vier Stunden, so
finden keine Diädten Statt.