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Zu F. 159.
Zu Ziffer 8: Bei Berechnung der nach der Zahl der Wegestunden zu
bestimmenden Gebühr für Zeugen, welche nicht am Orte der Abhörung
wohnen, ist nur der Weg zur Abhörung, nicht aber auch der Rückweg, zu
berücksichtigen (Bekanntmachung vom 9. Oktober 1848).
Zu §. 161.
Zu Ziffer 6: Wenn der Diener oder Bote einen Beamten des Kolle=
giums bei einer Expedition außerhalb des Geschäfts-Lokals, aber innerhalb
der Flur des Sitzes der Behörde begleitet, so tritt dieser Ansatz als Ver-
richtungsgebühr ein. Dieselbe mindert sich jedoch auf 6 Gr., wenn die
Expedition nicht über sechs Stunden dauert.
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Zu F. 162.
Zu Ziffer 1: Für die Bekanntmachung einer obrigkeitlichen Verfügung
mittelst des Ausrufes unter der Schelle, wo dieses hergebracht ist,
oder im einzelnen Falle für angemessen erachtet wird, 5 bis 8 Gr.
Zu Ziffer 4: Die Einschlußgebühr findet in allen Fällen Statt, wo
es zur Einschließung eines Verhafteten kommt, ohne Unterschied, wo
und von wem die Arretur geschehen, selbst wenn der Verhaftete sich
freiwillig zur Haft gestellt hat; und es findet diese Gebühr bei jeder
neuen Haft, nach vorgängiger Entlassung, wieder Statt.
Zu Ziffer 12: Dieselben Diaten-Ansätze gelten auch für die Beidiener
und Beildufer und der Zusatz zu §. 161, zu Ziffer 6 findet auch
hier Anwendung.
Zu F. 163.
Wenn die Versteigerung über vier Stunden dauert, sind mindestens
10 Gr. für den Ausruf anzusetzen.
Die hier bestimmte Agzeigegebühr tritt auch, wenn Gend'armen (Ver-
ordnung vom 1. Dezember 1847) Anzeigen machen, für diese ein.
Zu F. 165.
Die hier bestimmten Gebühren für die zum Polizei-Dienste kommandir-
ten Unter-Offiziere finden nunmehr auf die bei dem Gend'armerie-Korps die-
nenden Gend'armen Anwendung (Verordnung vom 1. Dezember 1847). Diese