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Gebuͤhren, sowie die fuͤr die Gerichtsfolge sind aus der Kasse der Justiz-
oder Polizei-Behoͤrde zu bezahlen, zu deren Unterstuͤtzung die Gend'armen oder
die Gerichtsfolge gebraucht worden, vorbehältlich der Wiederbeibringung dieser
Kosten, wenn eine zahlungepflichtige Person vorhanden ist.
Es gilt dieses namentlich auch, wenn ein Justiz-Amt in seinem Bezirke
eine Streifung anordnet, wogegen die Kosten allgemeiner Streifungen, welche
auf Anordnung der Landes-Direktion in größerem Umfange vorgenommen wer-
den, aus der Haupt-Landschaftskasse zu bestreiten sind (Bekanntmachung vom
23. Juni 1821).
Zu §. 166.
In den Fallen der §.§F. 37, 48, 49, 65 und 66 ist die Bestellungs-
gebühr einmal von dem Betrage der dem liquidirenden Gerichte verbleibenden
Sportel und dann noch besonders von dem einem andern Gerichte zu ver-
gütenden Sportelantheile anzusetzen und die letztere Gebühr diesem Gerichte
mit zu gewähren.
Zu §. 169.
Die gesetzlichen Denunziations-Gebühren, wo dergleichen Statt fin-
den, sind stets in die Kostenverzeichnisse mit aufzunehmen.
In Untersuchungen wegen Uebertretung des Gesetzes zum Schutze der
Holzungen, Baumpflanzungen, Felder und Gärten, wo diese Demunziations-
Gebühren, sobald es zu einer Verurtheilung kommt, als baarer Verlag aus
der Gerichtskasse vorschußweise zu berichtigen sind (§. 5 des Gesetzes vom 10.
November 1840), haben die Sportel-Einnahmen dieselben, wenn sie demnachst
eingehen, als restituirte Verläge zu verrechnen und abzuliefern (Bekanntmachung
vom 14. November 1843, Ziffer 2).
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Den Betrag früherer, noch unbezahlter Kostenrechnungen bei Aufstellung
der Liquidationen über weiter erwachsene Kosten in diese wieder mit aufzu-
nehmen, ist verboten (Bekanntmachung vom 5. März und 12. April 1839).
Zu §. 179.
Die der Großherzoglichen Kammer zuständigen Sportel-Einnahmen haben
die innerhalb eines jeden Jahres nach §. 5 des Gesetzes vom 10. November