Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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1840 gezahlten Anzeigegebühren (s. Zusatz zu F. 169) bis zur Ablegung der 
Sportel-Rechnung in Gewährschaft zu führen und dann nach einem Ver- 
zeichnisse der betroffenen Kameral-Behörde zur definitiven Verausgabung ein- 
zurechnen. 
In diesem Verzeichnisse sind den einzelnen Posten die Nummern, unter 
welchen sie in der Sportel-Rechnung vereinnahmt stehen, oder das Zeugniß 
des Justiz-Oberbeamten, daß sie in Gemäßheit des 8. 192 nicht liquidirt 
worden sind, beizufügen. Wenn die liquidirten Anzeigegebühren demnchst ein- 
gehen, werden sie lediglich unter den anderen Sporteln mit erhoben und gleich 
diesen abgeliefert (Bekanntmachung vom 14. November 18438, Ziffer 2). 
Zu KF. 181. 
1) Zu Ziffer 8: Was hier von der Erkenntniß-Sportel bestimmt ist, gilt 
auch von der Vergleichs-Sportel. 
Die Ausnahmen unter a und b werden aufgehoben. 
Zu Ziffer 4: Vormundschaftskosten sind von dem Bevormundeten 
zu tragen und die Kosten für die Erörterungen zum Zwecke der Ent- 
mündigung von demjenigen, um dessen Bevormundung es sich handelt, 
wenn nicht ein Antragsteller in deren Bezahlung verurtheilt wird. 
Zu Ziffer 7: Die Feststellung der Verlagsrechnungen der Unter- 
behörden liegt nur in denjenigen Fällen der Landesregierung ob, wo 
der Oberbeamte selbst betheiligt ist; in allen anderen Fällen steht die- 
sem die Prüfung und Feststellung zu. 
Zu Ziffer 8: Vorgeschossene, aber späterhin als unbeibringlich sich her- 
ausstellende Kosten einer Oberbehörde sind von der Sportel-Einnahme 
der Unterbehörde, welche den Vorschuß geleistet bat, der Sportel-Ein- 
nahme derjenigen Oberbehörde zuzurechnen, bei welcher die Kosten li- 
quidirt sind. 
5) Zu Ziffer 10: Die gleiche Vergütung erdalten auch die Sportel- 
Einnehmer der Landes-Kollegien für die Beibringung der ihnen 
von der geheimen Staats-Kanzlei zugesendeten Liquidationen. 
6) Die Erhebung von Kosten durch Postvorschuß ist nur dann zulüässig, 
wenn die dießfallsige Liquidation dem Zahlungspflichtigen früher bereits 
behändigt worden und die gesetzliche Zahlungsfrist von vier Wochen 
fruchtlos verstrichen ist, oder wenn der Zahlungspflichtige sich damit 
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