Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

im Voraus fuͤr einverstanden erklaͤrt hat (Bekanntmachung vom 21. 
Februar 1842), oder endlich, wenn derselbe im Auslande wohnt. 
Geldstrafen sind ohne alle Ausnahme von der Behoͤrde, bei welcher 
die Untersuchung gefuͤhrt worden ist, selbst — zugleich mit den 
Kosten, welche der Verurtheilte zu tragen hat — von Amtswegen 
beizubringen und dann erst an die Verwaltungsbehörde oder an den 
Gerichtsherrn abzuliefern (Bekanntmachung vom 14. November 1843, 
Ziffer 1). 
7 
Zu §.5. 184 und 185. 
1) Diese Kontrole und Kollektur-Gebühren sind von Sporteln aller Art 
(Abschnitt II und III des Gesetzes) zu berechnen, welche bei der Be- 
hörde des Sportel-Kontroleurs und Sportel-Einnehmers liquidirt (§.5. 
169, 171) und erhoben werden. 
Dagegen unterliegen denselben die Lehnsverwandlungs= Summen 
(Anmerkung zu §. 67, Ziffer 6), sowie die Strafverwandlungs-Gelder 
(Anmerkung zu §. 97, Ziffer 6) eben so wenig als die mit den Kosten 
eingezogenen Geldstrafen (Zusatz zu §. 181, unter Ziffer 7). 
Der Sportel-Einnehmer und Sportel-Kontroleur bei jeder der beiden 
Landesregierungen haben zusammen noch weiter ein Prozent der bei 
derselben liquidirten und eingehenden Sporteln zu beziehen, welches 
nach Bestimmung des Kollegiums unter beiden zu theilen ist. 
d 
Zu F. 185. 
Die an den Diener einer Behörde abzugebende Kollektur-Gebühr 
für die durch ihn eingehobenen Sporteln dieser Behörde kommt auch den Die- 
nern der Patrimonial-Behörden zu. 
Dieselbe fallt nur dann weg, wenn ein Diener bei der Anstellung zur 
unentgeltlichen Beitreibung der Sporteln ausdrücklich verpflichtet, oder wegen 
der Verautung für dieses Geschaft ein besonderes Abkommen mit demselben 
getroffen ist (Bekanntmachung vom 8. März 1842). 
Zu F. 192. 
In jedem Falle, wo wegen offenbarer Unbeibringlichkeit die Kosten ganz 
unliquidirt bleiben, ist dieses mit dem Worte: „zahlungsunfähig“ unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.