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Signatur des Dirigenten der Behörde zu den Akten, ehe diese reponirt wer-
den, zu bemerken (Bekanntmachung vom 14. November 1843, Ziffer 3).
Zu F. 195.
Die hier gedrohte Strafe soll auch in dem Falle eintreten, wenn dltere
Kostenreste gegen das Verbot zu §. 171 auf eine neue Liquidation übertra-
gen werden.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu dem Gesetze vom 1. Dezember
1840, welcher auf alle nach dem 1. August 1848 den Zahlungspflichtigen
behändigte Liquidationen Anwendung finden soll, und durch welchen alle seitherige
Nachträge und authentische Interpretationen zu dem gedachten Gesetze aufge-
hoben werden, höchsteigenhändig vollzogen und Unser Großherzogliches Staats-
insiegel beifügen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 1. Juli 1848.
1 Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Sporteln und
Gebühren der Gerichts= und Verwal-
tungs-Behörden vom 1. Dezember 1840.