Kegierungs-BGlatt
Großherz'ogthun m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 29. Juli 1848.
Ministerial-Bekauntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz über Einführung einer provisorischen Central-Gewalt
für Deutschland hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. Juli 1848.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Frankfurt a. M. am 28. Juni 1818.
1) Bis zur definitiven Begründung einer Regierungsgewalt für Deutsch-
land soll eine provisorische Central-Gewalt für alle gemeinsamen An-
gelegenheiten der deutschen Nation bestellt werden.
2) Dieselbe hat
a) die vollziehende Gewalt zu üben in allen Angelegenheiten, welche
die allgemeine Sicherheit und Wohlfahrt des deutschen Bundes-
staates betreffen;
b) die Oberleitung der gesammten bewaffneten Macht zu übernehmen
und namentlich die Oberbefehlshaber derselben zu ernennen;
c) die völkerrechtliche und handelspolitische Vertretung Deutschlands
auszuüben und zu diesem Ende Gesandte und Konsuln zu ernennen.
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