Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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3) Die Errichtung des Verfassungswerks bleibt von der Central-Gewalt 
ausgeschlossen. 
4) Ueber Krieg und Frieden und über Vertrage mit auswärtigen Mach- 
ten beschließt die Central-Gewalt im Einverständniß mit der National= 
Versammlung. 
5) Die provisorische Central-Gewalt wird einem Reichsverweser übertra- 
gen, welcher von der Rational-Versammlung gewählt wird. 
6) Der Reichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der 
National-Versammlung verantwortliche Minister aus. Alle Anordnun- 
gen desselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens 
eines verantwortlichen Ministers. 
7) Der Reichsverweser ist unverantwortlich. 
8) Ueber die Verantwortlichkeit der Minister wird die National-Versamm- 
lung ein besonderes Gesetz erlassen. 
9) Die Minister haben das Recht, den Berathungen der National-Ver- 
sammlung beizuwohnen und von derselben gehört zu werden. 
10) Die Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen der National- 
Versammlung in derselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen. 
11) Die Minister haben das Stimmrecht in der National-Versammlung 
nur dann, wenn sie als deren Mitglieder gewählt sind. 
12) Die Stellung des Reichsverwesers ist mit der eines Abgeordneten der 
National-Versammlung unvereinbar. 
13) Mit dem Eintritte der Wirksamkeit der provisorischen Central-Gewalt 
hört das Bestehen des Bundestages auf. 
14) Die Central-Gewalt hat sich in Beziehung auf die Vollziehungsmaß- 
regeln, soweit thunlich, mit den Bevollmachtigten der Landesregierun-= 
gen in's Einvernehmen zu setzen. 
15) Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet und in Aus- 
führung gebracht ist, hört die Thätigkeit der provisorischen Central= 
Gewalt auf.
	        
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