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3) Die Errichtung des Verfassungswerks bleibt von der Central-Gewalt
ausgeschlossen.
4) Ueber Krieg und Frieden und über Vertrage mit auswärtigen Mach-
ten beschließt die Central-Gewalt im Einverständniß mit der National=
Versammlung.
5) Die provisorische Central-Gewalt wird einem Reichsverweser übertra-
gen, welcher von der Rational-Versammlung gewählt wird.
6) Der Reichsverweser übt seine Gewalt durch von ihm ernannte, der
National-Versammlung verantwortliche Minister aus. Alle Anordnun-
gen desselben bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung wenigstens
eines verantwortlichen Ministers.
7) Der Reichsverweser ist unverantwortlich.
8) Ueber die Verantwortlichkeit der Minister wird die National-Versamm-
lung ein besonderes Gesetz erlassen.
9) Die Minister haben das Recht, den Berathungen der National-Ver-
sammlung beizuwohnen und von derselben gehört zu werden.
10) Die Minister haben die Verpflichtung, auf Verlangen der National-
Versammlung in derselben zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen.
11) Die Minister haben das Stimmrecht in der National-Versammlung
nur dann, wenn sie als deren Mitglieder gewählt sind.
12) Die Stellung des Reichsverwesers ist mit der eines Abgeordneten der
National-Versammlung unvereinbar.
13) Mit dem Eintritte der Wirksamkeit der provisorischen Central-Gewalt
hört das Bestehen des Bundestages auf.
14) Die Central-Gewalt hat sich in Beziehung auf die Vollziehungsmaß-
regeln, soweit thunlich, mit den Bevollmachtigten der Landesregierun-=
gen in's Einvernehmen zu setzen.
15) Sobald das Verfassungswerk für Deutschland vollendet und in Aus-
führung gebracht ist, hört die Thätigkeit der provisorischen Central=
Gewalt auf.