Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Regierunge Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
Nummer 21. Weimar. 23. August 1848. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Das Großherzogliche Staats-Ministerium sieht sich durch mehrere neuer- 
dings an dasselbe gerichtete Eingaben zu folgenden Erklärungen veranlaßt: 
Alle Vorschläge zu Verbesserungen in den Staatseinrichtungen und der 
Staatsverwaltung, zu Abstellung von Mißbrauchen im Allgemeinen oder zur 
Beseitigung bestehender Vorschriften, welche mit der jebigen Richtung des 
Staatolebens nicht mehr im Einklange stehen, wird das Großherzogliche Staats- 
Ministerium einer sorgfaltigen Prüfung unterziehen, von welcher Scite sie auch 
kommen mögen, und je nach dem Ergebnisse dieser Prufung entweder den An- 
tragen Statt geben, oder dieselben zurücklegen. 
Jedoch gestattet die Rücksicht auf die übrigen dem Grohherzoglichen 
Staats-Ministerium obliegenden Geschäfte demselben nicht, im letztern Falle den 
Antragstellern die Gründe schriftlich mitzutheilen, welche der Ausführung ihres 
Antrags entweder überhaupt oder noch zur Zeit entgegen stehen. 
Eben so wird das Staats-Ministerium alle im geordneten Instan- 
zen-Zuge an dasselbe gelangenden Beschwerden Einzelner über das Verfahren 
Großberzoglicher Behörden gegen die Beschwerdeführer selbst oder dicjenigen, 
welche sie als Vormünder, Ehegatten u. s. w. zu vertreten haben, nach wie 
vor mit der gebübrenden Sorgfalt untersuchen und von seiner Entschließung 
auch dem Beschwerdeführer Kenntniß geben lassen 
Dagegen kann sich das Großherzogliche Staats-Ministerium nicht bewo- 
gen finden, auf Anfragen zu antworten, wie sie kürzlich gestellt worden sind, 
ob nicht die Staatsregierung dieses oder jenes, die Rechte und Freiheiten einer 
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