Begriff der
Zusammen-
legung der
Erutee
stücke.
Falle der
unfreiwilli-
gen Zusam.
menlegung:
a) nach dem
Beschlusse
der Mehr-
heit;
b) wegen da-
von abhän-
gLiger Aufhe=
bung einer
gemeinschaft-
lichen
Dienstbar-
keit.
Fälle, wo
die einfache
und
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stücke Eines Besitzers entgegenstellt, verordnen Wir mit Beirath und Zustim-
mung des getreuen Landtages hiermit, wie folgt.
g. 1.
Zusammenlegung der Grundstuͤcke, das heißt, ein solcher Umtausch durch
einander liegender laͤndlicher, verschiedenen Besitzern gehoͤriger Grundstuͤcke, durch
welchen für jeden derselben eine moͤglichst nahe und zusammenhaͤngende, sowie
uͤberhaupt fuͤr die Bewirthschaftung guͤnstige Lage seiner Besitzungen bezweckt
wird, soll kuͤnftighin nicht blos nach freier Vereinigung, sondern, jedoch nur
in nachbenannten Faͤllen, auch gegen den Willen eines Theils der Besitzer
Statt finden.
g. 2.
Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammenlegung gefal-
len lassen,
a) wenn die Mehrheit der dabei betheiligten Grundstückbesitzer damit ein-
verstanden istz;
b) wenn davon die nach den Bestimmungen im dritten Abschnitte des Ge-
setzes über Ablösung grundherrlicher Rechte vom 18. Mai d. J. verlangte
Aufhebung einer, die Grundstücke mehrerer Besitzer gemeinschaftlich be-
treffenden Trift= und Hutungs-Dienstbarkeit, z. B. einer Koppelhutung,
oder auch nur die Ausscheidung Einzelner aus einer solchen ab-
hängig ist.
g. 3.
Die im 5. 2 unter a vorausgesetzte Mehrheit ist bei einem Zusammenlegungs-
plane, in welchen nur solche Grundstuͤcke gezogen werden sollen, die bei einer
wo nur eine in der Verhandlung begriffenen Aufhebung von Dienstbarkeiten begriffen sind,
Mehrheit
von zwei
Dritttheilen
beschließen
kann.
Gattungen
der Grund-
stücke, deren
Zusammen=
dann vorhanden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen sich für die bean-
tragte Zusammenlegung erklärt. In allen anderen Fällen ist das Einverstand-
niß von mindestens zwei Dritttheilen erforderlich.
d. 4.
Die Roͤthigung zur Zusammenlegung ist nur wegen folgender Gattungen
von Grundstuͤcken statthaft:
a) wegen der Felder,