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i Auch hat der Spezial-Kommissar, wenn ein oder mehrere Grundstücke
Ortschaften. eines benachbarten Ortes in einen Zusammenlegungsplan gezogen werden sollen,
nicht nur sämmtliche Grundstücksbesitzer des benachbarten Ortes davon in Kennt-
niß zu setzen, sondern es hat auch derselbe, wenn die Umstände und Lokali-
täten es angemessen erscheinen lassen, damit den Vorbehalt zu verbinden, daß der-
gleichen eingetauschte oder auch nur in Berücksichtigung gezogene Grundstücke,
wenn künftig in dem benachbauten Orte eine Zusammenlegung beabsichtigt wer-
den sollte, in den Zusammenlegungsplan wieder gebracht werden können.
d. 8.
Entscheidun- Sind nicht schon sämmtliche Besitzer der betreffenden Grundstücke (F.5. 6,
#zemrach der 7) mit dem Zusammenlegungsplane einverstanden, so entscheidet in den
nach dem F. 2 unter a gedachten Fallen die Stimmenzählung, in den daselbst unter b
Ermessender erwähnten das Ermessen der Special-Kommission, und zwar in Fällen der
Acummission. letztern Art darüber, ob und wie weit für den Zweck der verlangten Aufhe-
bung einer Trift= und Hutungs-Gerechtigkeit eine Zusammenlegung von Grund-
stücken erforderlich sey.
g. 9.
Berechnung Die Stimmberechtigung eines jeden an der Zusammenlegung Theilneh-
der Stim, menden wird nach der Zahl und Größe seiner in den Zusammenlegungsplan
men. ,
gezogenen Parzellen berechnet und bestimmt.
S. 0.
Unterbleiben So lange sich in den f. 2 unter a und §. 3 erwähnten Fallen mehr
r-- als ein Dritttheil und bezüglich mindestens die Halste der Stimmen gegen
im Mangel die Zusammenlegung erklärt, kann diese in der beantragten Maaße nicht zur
Finez Mah. Ausführung gebracht werden. Aber auch da, wo weniger Stimmen einer
schusses. Zusammenlegung widersprechen, jedoch nach dem Ermessen der Special-Kom-
oder nach mission entweder der von der Zusammenlegung der Grundstücke zu erwartende
den s, Vortheil im Ganzen für das gemeine Beste nicht sehr erheblich ist, oder mit
Kommission den Schwierigkeiten und Kosten derselben außer Verhältniß stehr, oder wenig-
auf den Wi= stens für die Widersprechenden Nachtheile zu befürchten sind, die sich weder
cuepruch durch Unterhandlungen und Zubilligung von Entschädigungen (. 19) beseitigen
lassen, noch durch die für dieselben Interessenten zu erwartenden Vortheile
überwogen werden, muß den weiteren Vorschritten Anstand gegeben werden.