Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Es können jedoch diejenigen, welche die Zusammenlegung wünschen, veränderte 
Vorschläge thun und auf anderweite Befragung der Betheiligten darüber an- 
tragen. 
g. 11. 
Bei der Zusammenlegung hät jeder Theilhaber 
a) statt des von ihm abzutretenden Landes (wenn er sich nicht freiwillig 
dazu versteht, für eine kleinere Flache bessern Bodens eine größere 
Fläche schlechtern Bodens, welche dem Werthsbetrage für die kleinere 
Fläche bessern Bodens gleichsteht, umzutauschen) soviel als möglich Grund 
und Boden von demselben Ertrage (von derselben Güte) oder doch we- 
nigstens in einer zunächst stehenden Bonitäts-Klasse (F.5. 12, 14), 
b) diesen in möglicher Nähe, Zusammenhange und überhaupt für die Be- 
wirthschaftung günstiger Lage (F. 19), 
h völlige Schadloshaltung im Uebrigen (C. 13), 
zu empfangen. 
S. 12. 
Dem Austausche der Grundstücke geht eine Abschätzung derselben nach ih- 
rem andauernden Kaufwerthe, oder nach ihrem zu ermittelnden, mit 25 zu 
kapitolisirenden durchschnittlichen Pachtwerthe bezüglich der Ertragsfähigkeit 
voraus, wobei die auf den Tausch-Objekten ruhenden Real-Lasten und Steuern 
deshalb völlig unberücksichtigt bleiben, weil solche auf die durch den Tausch 
neu zu erhaltenden Grundstücke mit übergehen (F. 34) und nur in geeigneten 
Fällen auf die Parzellen zu repartiren sind, worüber eine besondere Instruk- 
tion zu ektheilen vorbehalten bleibt. 
Behufs der gedachten Ermittelung des Kaufwerths, bezüglich des kapita- 
lisirten Pachtwerths der zu vertauschenden Grundstücke werden drei sachver- 
ständige Abschatzer gewählt, der eine von dem Ortsvorstande der Flurgemeinde, 
der zweite von dem bei dem Austausche mitbetheiligten Kammer-, Ritter= oder 
Frei-Gütern und der dritte von der Spezial-Kommission. Nach ihrer erfolg- 
ten Verpflichtung bewirkt jeder derselben die Abschätzung der Grundstücke nach 
dem Kaufwerthe, bezüglich Pachtwerthe und übergiebt das Ergebniß der Spe- 
zial--Kommission. Diese setzt davon die betheiligten Besitzer in Kenntniß und 
versucht eine gütliche Einigung unter ihnen nach dem einen oder dem andern 
Veränderte 
Vorschläge. 
Was jedem 
Theilhaber 
zu gewähren 
sey? 
Ermittelung 
des Grund- 
werthes.
	        
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