Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Abschatzungsergebnisse, außerdem wird der Durchschnitt der drei Abschätzungs- 
ergebnisse angenommen. 
Ist bei der Zusammenlegung kein Kammer-, Ritter= oder Frei-Gut mit 
betheiligt, so werden nur zwei Abschätzer, der eine von dem Ortsvorstande 
und der andere von der Spezial-Kommission erwählt. 
In solchen Ortschaften, wo der Kaufwerth der Grundstücke nicht füglich 
zu ermitteln ist, und überhaupt in allen Fällen, wo die Spezial-Kommission 
es angemessen findet, ist, statt des Kapitalwerthes der Grundstücke, deren 
Pachtwerth abzuschätzen, festzustellen und mit 25 kapitalisirt einzutragen. 
Gegen die hiernach geschehenen Bestimmungen der Spezial-Kommission 
können Reklamationen nur bei der General-Kommission erhoben werden, bei 
deren darauf zu fassenden Bescheide es lediglich bewendet. 
Dem Austausche der Grundstücke wird der somit festgestellte Kaufwerth, 
bezüglich der kapitalisirte Pachtwerth zum Grunde gelegt; hiernach wird jedem 
der betheiligten Grundbesitzer eine besondere Rechnung gestellt (ein Conto ge- 
halten) und demselben seine daraus sich ergebende Natural= und Ausgleichungs- 
Forderung gemäß den Vorschriften im §. 11 a, b, c gewährt. 
* 
Wufällge Es bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umtausche bestimmten Grund- 
Terihoge stückes nach Kapital-Werthe außer Betracht: 
a) ein dermaliger, durch fremde Hülfsmittel herbeigeführter, ungewöhnlich 
hober oder durch Vernachlässigung gesunkener Kultur= und Düngunas- 
Zustand; 
b) die noch nicht erschopfte Abnutzung der neuesten Düngung und der übr- 
gen auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten; 
0) der dermalige, durch Forstkundige zu wurdernde Bestand eines Holz- 
grundstückes, sowie 
d) besondere bei dem Grundstücke befindliche landwirthschaftliche Einrich- 
tungen, welche sich davon trennen lassen, z. B. Wildzaune. 
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c und d 
gedachten, insoweit sie dem neuen Besitzer mit überlassen werden sollen, wer- 
den in Gelde abgeschätzt und ausgeglichen.
	        
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