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Abschatzungsergebnisse, außerdem wird der Durchschnitt der drei Abschätzungs-
ergebnisse angenommen.
Ist bei der Zusammenlegung kein Kammer-, Ritter= oder Frei-Gut mit
betheiligt, so werden nur zwei Abschätzer, der eine von dem Ortsvorstande
und der andere von der Spezial-Kommission erwählt.
In solchen Ortschaften, wo der Kaufwerth der Grundstücke nicht füglich
zu ermitteln ist, und überhaupt in allen Fällen, wo die Spezial-Kommission
es angemessen findet, ist, statt des Kapitalwerthes der Grundstücke, deren
Pachtwerth abzuschätzen, festzustellen und mit 25 kapitalisirt einzutragen.
Gegen die hiernach geschehenen Bestimmungen der Spezial-Kommission
können Reklamationen nur bei der General-Kommission erhoben werden, bei
deren darauf zu fassenden Bescheide es lediglich bewendet.
Dem Austausche der Grundstücke wird der somit festgestellte Kaufwerth,
bezüglich der kapitalisirte Pachtwerth zum Grunde gelegt; hiernach wird jedem
der betheiligten Grundbesitzer eine besondere Rechnung gestellt (ein Conto ge-
halten) und demselben seine daraus sich ergebende Natural= und Ausgleichungs-
Forderung gemäß den Vorschriften im §. 11 a, b, c gewährt.
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Wufällge Es bleiben daher bei Abschätzung eines zum Umtausche bestimmten Grund-
Terihoge stückes nach Kapital-Werthe außer Betracht:
a) ein dermaliger, durch fremde Hülfsmittel herbeigeführter, ungewöhnlich
hober oder durch Vernachlässigung gesunkener Kultur= und Düngunas-
Zustand;
b) die noch nicht erschopfte Abnutzung der neuesten Düngung und der übr-
gen auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungskosten;
0) der dermalige, durch Forstkundige zu wurdernde Bestand eines Holz-
grundstückes, sowie
d) besondere bei dem Grundstücke befindliche landwirthschaftliche Einrich-
tungen, welche sich davon trennen lassen, z. B. Wildzaune.
Alle diese zufälligen Werthsgegenstände und zwar die unter c und d
gedachten, insoweit sie dem neuen Besitzer mit überlassen werden sollen, wer-
den in Gelde abgeschätzt und ausgeglichen.