Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Von dem Antrage auf Zusammenlegung an dürfen Bäume auf den be- 
treffenden Grundstücken nicht mehr abgeschlagen werden. 
g. 14. 
Jedem Betheiligten ist der Ersatz fuͤr das von ihm abzutretende Land Gewährung 
selbst (. 11, n) nach Kapital-Werth (F. 12) und zwar soweit möglich und tragsin Bo- 
nur mit der §. 20 gedachten Ausnahme in Grund und Boden zu gewähren. den, 
d. 15. 
Es sind ihm dabei thunlichst Grundstücke gleicher Bo- 
a) von gleicher oder möglichst nahe stehender Bodenklasse (Bonität) und bitat und 
b) von gleicher Gattung (. 4) im Vergleich mit dem abzutretenden Lande 9 
anzuweisen. 
S 16. 
Bei Entwerfung des Zusammen legungsplanes und Zutheilung der Grund= Boden zu 
stücke an die einzelnen Betheiligten muß auch auf denjenigen Boden Rücksicht Anlagen. 
genommen werden, der zu den Anlagen, welche die Bewirthschaftung der ge- 
sammten und der einzelnen Grundstücke nöthig macht, z. B. zu Wegen, Trei- 
ben, Gränzgräben, Entwässerungsgraben, erforderlich ist, diese Einrichtungen 
mögen nun gemeinschaftliches Bedürfniß mehrerer Grundstücksbesitzer oder eines 
einzelnen, sie mögen schon vorhanden gewesen, oder vermöge der neuen Ver- 
theilung der Grundstücke erst herzustellen, oder doch zu verlegen und zu ver- 
Giudern seyn. Das diesfallsige Bedürfniß an Boden ist zunächst durch dasje- 
nige Land zu decken, welches dadurch gewonnen wird, daß bieherige Anlagen 
dieser Art durch die Zusammenlegung ganz oder zum Theil erspart werden. 
Dabei sich ergebender Ueberschuß an Lande wird unter sämmtliche Interessen- 
ten nach Verhältniß des Schätzungswerthes ihrer zum Austausch gelangenden 
Grundstücke vertheilt. Nach demselben Verhältnisse hat aber auch ein Jeder zu 
dem etwaigen Mehrbedarfe sich einen Beitrag anrechnen zu lassen. 
  
S. 17. 
Niemand darf ein solches Grundstück aufgedrungen werden, welches wegen Legung zum 
der Stelle, an der es gelegen ist, von ihm nur mit besonderer Schwierigkeit senen. 
oder nicht ohne Veränderungen in seinem ganzen bisherigen Wirthschaftsbetriebe, boftet 
oder ohne Verlegung seines Gehöftes zu bewirthschaften seyn würde.
	        
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