Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

Verlegung 
der Gebäude. 
Entschädi- 
hung für 
minder vor- 
theilhafte 
age. 
Ausglei- 
chung durch 
Land oder 
Geld. 
Befragung 
der entfern- 
teren Inter- 
essenten. 
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g. 18. 
Sollte in einzelnen Faͤllen eine zweckmaͤßige Zusammenlegung nicht fuͤglich 
anders als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebaͤude des einen oder des 
andern Grundstücksbesitzers zu ermöglichen seyn, so hat die Spezial-Kommis- 
sion eine Vereinigung dahin zu ermitteln, daß gegen eine von den übrigen 
Betheiligten nach Verhältniß ihres Interesse dabei aufzubringende Entschädi- 
gung in Gelde, Bau-Materialien, Fuhren= und Arbeits-Beihülfen ein derglei- 
chen Ausbau zur Ausführung komme. 
g. 19. 
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen 
ihre Grundstuͤcke in moͤglichster Raͤhe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung 
erleichternden Lage angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine 
völlig gleiche Berücksichtigung dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit 
selten möglich seyn wird und wenigstens durch eine völlig genaue Ausgleichung 
darüber das Geschäft zu verwickelt und zu schwierig werden würde, so hat 
die Spezial-Kommission zu ermitteln, in wie weit dem einen oder andern 
Betheiligten deöhalb eine Entschädigung gebühre. Diese ist solchenfalls nach 
Verhältniß des abgeschätzten Kapital-Werthes zu berechnen und zu gewähren. 
d. 20. 
Auch die nach 8. 19, wie die nach §. 14 einem Theilhaber gebührende 
Entschädigung ist demselben soviel nur möglich in Grund und Boden zu ge- 
währen. Auögleichungen hierüber in Gelde sind nur in so weit zuldssig, als 
sie sich vermöge der örtlichen Verhältnisse nicht völlig vermeiden lassen; sie 
sind aber alsdann baar an die Empfänger zu leisten, sofern die im §. 24 vor- 
geschriebene Berücksichtigung der Rechte entfernter Interessenten nicht eine Aus- 
nahme erfordert. 
g. 21. 
Haͤlt die General-Kommission eine Wahrnehmung der Rechte der ent— 
fernteren Interessenten für erforderlich, so läßt sie dieselben zur Erklärung 
darüber auffordern, ob sie den Betrag der Ausgleichung dem Grundstücksbe- 
siter zur freien Verfügung überlassen oder in Anspruch nehmen wollen. Letz- 
tern Falls ist den Bestimmungen im vierten Abschnitte des ofterwahnten Ge- 
setzes nachzugehen.
	        
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