Verlegung
der Gebäude.
Entschädi-
hung für
minder vor-
theilhafte
age.
Ausglei-
chung durch
Land oder
Geld.
Befragung
der entfern-
teren Inter-
essenten.
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g. 18.
Sollte in einzelnen Faͤllen eine zweckmaͤßige Zusammenlegung nicht fuͤglich
anders als durch eine Verlegung der Wirthschaftsgebaͤude des einen oder des
andern Grundstücksbesitzers zu ermöglichen seyn, so hat die Spezial-Kommis-
sion eine Vereinigung dahin zu ermitteln, daß gegen eine von den übrigen
Betheiligten nach Verhältniß ihres Interesse dabei aufzubringende Entschädi-
gung in Gelde, Bau-Materialien, Fuhren= und Arbeits-Beihülfen ein derglei-
chen Ausbau zur Ausführung komme.
g. 19.
Zwar haben bei der Zusammenlegung alle Theilhaber darauf, daß ihnen
ihre Grundstuͤcke in moͤglichster Raͤhe, Geschlossenheit und die Bewirthschaftung
erleichternden Lage angewiesen werden, gleichen Anspruch. Da jedoch eine
völlig gleiche Berücksichtigung dieses Anspruchs vermöge der Oertlichkeit
selten möglich seyn wird und wenigstens durch eine völlig genaue Ausgleichung
darüber das Geschäft zu verwickelt und zu schwierig werden würde, so hat
die Spezial-Kommission zu ermitteln, in wie weit dem einen oder andern
Betheiligten deöhalb eine Entschädigung gebühre. Diese ist solchenfalls nach
Verhältniß des abgeschätzten Kapital-Werthes zu berechnen und zu gewähren.
d. 20.
Auch die nach 8. 19, wie die nach §. 14 einem Theilhaber gebührende
Entschädigung ist demselben soviel nur möglich in Grund und Boden zu ge-
währen. Auögleichungen hierüber in Gelde sind nur in so weit zuldssig, als
sie sich vermöge der örtlichen Verhältnisse nicht völlig vermeiden lassen; sie
sind aber alsdann baar an die Empfänger zu leisten, sofern die im §. 24 vor-
geschriebene Berücksichtigung der Rechte entfernter Interessenten nicht eine Aus-
nahme erfordert.
g. 21.
Haͤlt die General-Kommission eine Wahrnehmung der Rechte der ent—
fernteren Interessenten für erforderlich, so läßt sie dieselben zur Erklärung
darüber auffordern, ob sie den Betrag der Ausgleichung dem Grundstücksbe-
siter zur freien Verfügung überlassen oder in Anspruch nehmen wollen. Letz-
tern Falls ist den Bestimmungen im vierten Abschnitte des ofterwahnten Ge-
setzes nachzugehen.