Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 31. 
Kann eine Zusammenlegung von Grundstuͤcken, von welchen eins oder Antrag des 
mehrere verpachtet sind, erst im letzten Pachtjahre zur Ausfuͤhrung gelangen, *8 
so ist jeder Pachter oder Verpachter, der dabei nach dem Ermessen der Spe-ters auf Auf- 
zial-Kommission auf erhebliche Weise betheiligt ist, berechtigt, auf Aufschub der schub der 
Ausführung bis nach Ablauf der Pachtzeit anzutragen, und hat die Spezial- ulah' 
Kommission an einem ihr dazu geeigneten Zeitpunkte, unter Einrdumung einer 
peremtorischen Frist, den Betheiligten zur Erklaärung hierüber aufzufordern. 
g. 82. 
Kommt die Zusammenlegung vor dem letzten Jahre eines Pachts zur Ausrrit 
Ausführung und würde dadurch der Pachter nach dem Ermessen der Spezial= Pachte. 
Kommission einen erheblichen Nachtheil erleiden, so steht es ihm frei, den Pacht 
noch vor Beendigung der Pachtzeit und zwar dergestalt aufzukündigen, daß er 
alsdann zu Ende des nächsten, nach Konfirmation des Rezesses anfangenden 
Pachtjahres, gegen gehörige Pachtrückgabe, aus dem Pachte treten kann. 
g. 38. 
Von einem durch die General-Kommission bestätigten Zusammenlegungs= Bestätigter 
plane gelten alle im §. 202 des oftgedachten Gesetzes vom 18. Mai d. J. Zulemurrm- 
. egungs- 
enthaltenen Bestimmungen. plan. 
g. 34. 
Mit dem in dem bestaͤtigten Zusammenlegungsplane angegebenen Zeit- Wirkungen 
punkte der Ausführung nimmt derjenige Grund und Boden, welchen jeder ein- prr alamn 
zelne Theilhaber bei der Zusammenlegung zugetheilt erhalten hat, in aller Hin- · 
sicht die rechtliche Natur und Eigenschaft der dafuͤr abgetretenen Grundstuͤcke an. 
Es gehen daher alle darauf haftende Steuern und andere Real-Abga- 
ben und Oblasten ohne Weiteres über. Jedoch ist der Steuerbehörde sowie 
der Zinsbehörde ein beglaubter Auszug des bestatigten Umlegungsplans mit- 
zutheilen. 
g. 35. Unmittelba- 
rer Ueber- 
Eine gerichtliche Zuschreibung und Lehnsreichung der eingetauschten Grund= gang des 
stücke findet nicht Statt. Vielmehr werden diese ohne Weiteres das Eigen-Eigenthums 
an die neuen 
thum des neuen Besibers und treten eben so auch in die hypothekarische bis= Erwerder.
	        
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