Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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herige Verhaftung der daraus ohne Weiteres heraustretenden hinweggegebenen 
Grundstuͤcke ein. 
Mirteilun- Es ist aber der Zusammenlegungsplan den betreffenden Lehns= und Hy- 
Sinen dir und potheken-Behörden in beglaubten Auszügen mitzutheilen, damit sie die erfor- 
Hopotheken= derlichen Nachrichten zu den Lehns-, Kaufs= und Konsens-Büchern und Akten 
horden. bringen können. 
*d 
Kosten. Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von 
den einzelnen Betheiligten nach demjenigen Verhältnisse getragen, in welchem 
der ermittelte Geldwerth der von ihnen abgetretenen Grundstücke zu dem Geld- 
werthe der Gesammtheit aller zusammengelegten Grundstücke stehet. Die Kosten, 
welche durch vergeblich gebliebene Befragungen über Zuss övorschlage 
(§. 10) erwachsen sind, sind von denen zu tragen, welche die Befragung veran- 
laßt haben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. August 1848. 
Carl Friedrich. 
  
von Watzdorf. 
Gese 6 
über die Zusammenlegung der Grund- 
stücke im Großherzogthume Sachsen- 
Weimar-Eisenach.
	        
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