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#o6.
Das unentschuldigte Ausbleiben im Musterungs= und Einstellungs-Ter-
mine wird mit einer Geldstrafe von 2 bis 20 Thlrn. oder entsprechender Ge-
fan gnißstrafe belegt, wenn die nachträgliche Anmeldung noch im Laufe dessel-
ben Jahres erfolgt, während, wenn eine nachtragliche Anmeldung in der ge-
nannten Frist nicht bewirkt wird, das Ausbleiben mit doppelter Dienstzeit in
der ersten Aufstellung oder — bei Dienstuntauglichkeit — mit einer Geld-
strafe von 20 bis 100 Thlrn. belegt wird.
S 7.
Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Publikation in Kraft und
jede mit seinen Vorschriften nicht vereinbarliche Bestimmung des Regulativs
vom 24. Juni 1823, sowie sonstiger Gesetze des Großherzogthumes hört
gleichzeitig insoweit auf zu gelten.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenh#ndig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. September 1848.
G Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Nachtrag
zu dem Regulative vom 24. Juni
1823 über die Verbindlichkeit zum
Kriegödienste.