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I. Lellgemeine Bestimmungen.
8g. 1.
a) Wirkungekreis des Gesetzes.
Dem gegenwärtigen Gesetze unterliegen:
1) alle in den Artikeln 81 bis einschließlich 103, 105, 106, 108, 109,
110 bis einschließlich 118 des Strafgesetzbuches vom 5. April 1839
vorgesehene Vergehen,
alle durch die Presse verübte Vergehen mit Ausschluß derer, bei wel-
chen die Einleitung einer Untersuchung lediglich von dem Antrage einer
betheiligten Privat-Person abhängig ist.
Bei den Vergehen in den Artikeln 111 und 117 hat der Staats-
anwalt vor Beantragung einer Untersuchung an das Staats-Ministe-
rium zu berichten. Auch kann derselbe von den nach Artikel 105 straf-
baren Vergehen diejenigen, welche ihm minder erheblich erscheinen, den
Kriminal-Gerichten zur Einleitung des gewöhnlichen Strafverfahrens
überweisen, in welchem Falle dann dieses Gesetz auf dieselben keine
Anwendung leidet
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g. 2.
5) Anklage= Prozeß mit Staatsanwaktschaft.
Die strafrechtliche Verfolgung der unter dieses Gesetz fallenden Vergehen
geschieht im Wege des Anklage-Prozesses durch die Staatsanwaltschaft, welche
Amtehalber einzuschreiten hat.
g. 3.
Für das gesammte Großherzogthum wird ein Staaksanwalt nebst Stell-
vertreter bestellt.
d. 4.
Der Staatsanwalt steht unmittelbar unter dem Staats-Ministerium.
g. 5.
Der Staatsanwalt hat die Anträge auf Einleitung von Untersuchungen
zu stellen und bei der Untersuchung das Interesse des Staats zu vertreten.
Alle Polizei-Beamte sind verpflichtet, denselben zu unterstützen.
Der Staatsanwalt hat das Recht, die Akten der Untersuchungsbehörde
zu jeder Zeit einzusehen.