249
g. 6.
Wenn der Staatsanwalt die Einleitung oder Fortstellung ciner Unter-
suchung, welche von dem verletzten Theile beantragt ist, verweigert, so kann sich
der letztere auf eine Entscheidung der Anklagekammer berufen. Nach Maß-
gabe dieser Entscheidung hat der Staatsanwalt die nöthigen Anträge zu stellen.
g. 7.
Gerichtsstond für die Voruntersuchung.
Das zuständige Gericht für die Voruntersuchung ist bei den im §. 1 unter 1
gedachten Vergehen das Kriminal-Gericht des Orts der begangenen That.
Für die mittelst der Presse verübten Vergehen (§. 1 unter 2) ist das
Kriminal-Gericht des Wohnorts desjenigen zuständia, welcher nach den allgemein
gültigen kriminal-rechtlichen Bestimmungen als Urheber oder Theilnehmer an
dem Verbrechen für schuldig zu achten ist. Konkurriren bei einem und dem-
selben Vergehen mehre Schuldige, so ist das von dem Staatsanwalte gegen
Einen gewählte Kriminal-Gericht auch gegen alle Mitangeschuldigten zuständig.
Sind die im F. 1 gedachten Vergehen im Auslande begangen worden, so ge-
hört die Untersuchung bei Inländern vor das Kriminal-Gericht des Wohn-
orts. Bei Ausländern wird nach Vorschrift des §. 4 des Strafgesetzbuches
vom 5. April 1839 verfahren.
II. Verfahren in der Vornntersuchung.
g. 8.
Das Untersuchungsgericht hat wegen der im F. 1 gedachten Vergehen nur
auf Antrag des Staatsanwalts die Untersuchung einzuleiten. Unmittelbar ein-
gehende Anzeigen wegen Vergehen dieser Art sind dem Staatsanwalte sofort
mitzutheilen. Nur wo Gefahr auf dem Verzuge haftet, ist der Untersuchungs-
richter verpflichtet, vorlaäufig insoweit einzuschreiten, als es zu Beseitigung
dieser Gefahr erforderlich ist, sodann aber den Staatsanwalt von dem Ge-
schehenen in Kenntniß zu setzen und dessen weitere Antrage abzuwarten.
g. 9.
Der Untersuchungsrichter hat den Angeschuldigten über die Anzeige und
über alle gegen ihn sprechenden Umstände und Beweismittel zu hören und die
Erklärungen deöselben aufzunehmen.
Gegenverhöre finden nur ausnahmsweise Statt, wenn zu erwarten steht,
daß dadurch Mißverständnisse oder Irrthümer gehoben werden. Vereidungen
12.