Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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von dem Untersuchungsrichter ohne Verzug bekannt zu machen und, wenn auf 
den Anklagestand erkannt ist, über die erfolgte Bekanntmachung der Anklage- 
kammer schleunigst Nachricht zu ertheilen, von der Anklagekammer aber die Ent- 
scheidung an den Gerichtshof abzugeben. 
#. 17. 
Gründet die Anklagekammer ein freisprechendes Erkenntniß auf unbe- 
schworne Zeugenaussagen, so kann dasselbe von der Voraussetzung abhängig 
gemacht werden, daß die betreffenden Zeugen ihre Aussagen noch eidlich bestärken. 
In diesem Falle hat der Untersuchungörichter die Vereidung der in Rede 
stehenden Zeugen noch vor Bekanntmachung des Erkenntnisses vorzunehmen. 
Aendert dabei ein Zeuge seine frühere Aussage in einem wesentlichen Punkte 
ab, oder setzt er derselben etwas Erhebliches zu, so sind die Akten vorerst der 
Anklagekammer anderweit vorzulegen, damit sie sich darüber entschließen kann, 
ob es bei der gegebenen Entscheidung bewenden solle, oder ob ein neues Er- 
kenntniß zu füällen sey. 
IV. Verfahren bei der Hauptverhandlung. 
g. 18. 
Die Hauptverhandlung ist oͤffentlich und muͤndlich bei Strafe der Nichtigkeit. 
Die Frage, ob der Angeklagte schuldig sey, das ihm zur Last gelegte 
Vergehen begangen zu haben, wird von Geschwornen entschieden, wogegen 
ein Gerichtshof, dessen Präsident die Hauptverhandlung leitet, über die 
Strafe und über die im Laufe der Verhandlung auftauchenden prozessuali- 
schen Fragen zu erkennen hat, alles bei Strafe der Nichtigkeit (s. jedoch §. 23). 
g. 19. 
Der Gerichtsdo . 
Der Gerichtshof besteht, mit Einschluß des Präsidenten, aus drei oder 
fünf Mitgliedern, von denen keines in derselben Untersuchungssache als Staats- 
anwalt, Untersuchungsrichter oder als Mitglied der Anklagekammer beschäftigt 
gewesen seyn darf, alles bei Strafe der Nichtigkeit. 
Bei Besetzung des Gerichtshofes gelten die Bestimmungen des §. 14. 
g. 20. 
Der Gerichtshof hat alle drei Monate eine Sitzung zu Hauptverhandlungen 
in denjenigen Untersuchungen, wo ein Anklageerkenntniß vorliegt, regelmaͤßig in
	        
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