Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Weimar, nach Befinden des Präsidenten aber auch an anderen Orten des Groß- 
berzogthumes, abzuhalten, hierzu den Staatsanwalt, die Angeklagten, die Zeugen 
und Sachverständigen, sowie die sechs und dreißig für diese Sitzung durch 
das Loos bestimmten Geschwornen (s. §. 53) vorzuladen und die zwölf Er- 
gänzungsgeschwornen zu bedeuten, sich an den Sitzungstagen einheimisch zu 
halten, so daß sie leicht herbei gerufen werden können. 
In den Ladungen ist auf die im §. 22 gedrohten Nachtheile des Außen- 
bleibens zu verweisen. 
Die Ladungen müssen acht Tage vor der Sitzung behändigt seyn. 
g. 21. 
Sofern ein Angeklagter sich nicht schon selbst einen Vertheidiger gewaͤhlt 
haben sollte, so hat der Praͤsident des Gerichtshofes sofort nach Eingang des 
Anklageerkenntnisses dem Angeklagten einen Vertheidiger aus der Reihe der 
Anwaͤlte oder Regierungs-Auditoren zu bestellen, demselben auch die Einsicht 
der Akten der Voruntersuchung zu gestatten. 
22. 
Folgen des Außenbleibens in der Sieung. 
Der Angeklagte wird unter der Verwarnung geladen, daß auch bei seinem 
Außenbleiben die Hauptverhandlung gegen ihn Statt finden werde. 
Bleibt der Staatsanwalt, ein Zeuge oder ein Sachverständiger aus, so 
ist derselbe in eine Geldbuße bis zu 30 Thlrn. oder in entsprechende Gefängniß- 
strafe zu verurtbeilen. 
In einem solchen Falle kann die Hauptverhandlung auf Antrag oder auch 
von Amtswegen bis zur nächsten Sitzung vertagt werden. 
Wenn ein Geschworner am Sitzungskage nicht erscheint, ohne sich bis 
spatestens drei Tage vor der Sitzung mit Krankheit, unaufschiebbaren Reisen, 
oder damit, daß er im Laufe desselben Jahres das Geschwornenamt bereits 
einmal ausgeübt habe, entschuldigt und seinen Entschuldigungsgrund bescheinigt 
zu haben, so ist derselbe mit 10 bis 100 Thlrn. Geldbuße oder einer dem ent- 
sprechenden Gefangnißstrafe zu belegen, von welcher Strafe er sich nur dadurch 
befreien kann, daß er bescheiniget, es sey einer der zuvor angegebenen Behin- 
derungsgründe erst nach dem zur Anzeige festgesetzten Zeitpunkte eingetreten. 
Dieselben Nachtheile treffen die Ergänzungs-Geschwornen, wenn sie 
sich an den Sitzungstagen nicht einheimisch halten, so daß sie leicht herbeizu- 
rufen sind.
	        
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