Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

257 
bleiben, bis die Geschwornen sich in ihr Berathungszimmer zuruͤckgezogen ha- 
ben, damit sie auf Erfordern nochmals befragt werden koͤnnen. 
g. 29. 
Ist das Verhoͤr beendigt, so werden der Staatsanwalt und der Ange— 
klagte oder dessen Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört; 
es gebührt jedoch jederzeit dem Angeklagten das letzte Wort. 
Der Präsident erklärt darauf die Verhandlungen für geschlossen und faßt 
die Sache in einer kurzen Darstellung zusammen. Er macht die Geschwornen 
auf die hauptsächlichsten Beweise für und gegen den Angeklagten aufmerksam. 
Er erinnert an die Verpflichtungen, welche ihnen obliegen, und stellt darauf 
die von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen, welche einfach, getrennt 
und bestimmt einzurichten sind. Auch auf die erschwerenden oder mildernden 
oder die Strafbarkeit aufhebenden Umstände sind besondere Fragen zu richten. 
Behauptet die Anklage, daß dem Angeklagten, seines jugendlichen Alters 
ungeachtet (§J. 62 des Strafgesetzbuches), die That vollständig zuzurechnen sey, 
so ist hierüber eine besondere Frage an die Geschwornen zu richten. 
Der Präsident hat das Recht, im Falle sich aus der mündlichen Ver- 
bandlung ergiebt, daß die dem Angeklagten in dem Erkenntnisse der Anklage- 
kammer zur Last gelegten Thatsachen ein anderes Vergehen enthalten und un- 
ter ein anderes Strafgesetz fallen, als in jenem Erkenntnisse angenommen 
worden ist, auf Antrag des Staatsanwalts und nach vorgängigem Gehör des 
Angeklagten oder seinecs Vertheidigers darüber, die an die Geschwornen zu 
stellenden Fragen eventuell auch mit auf dieses andere Vergehen zu richten. 
Dabei wird vorausgesetzt, daß das aus jenen Thatsachen in Folge der münd- 
lichen Verhandlungen sich darstellende Vergehen nicht strafbarer ist, als dasje- 
nige, wegen dessen die Anklage zugelassen wurde. 
g. 30. 
Abtreten der Geschwornen. 
Die Geschwornen ziehen sich mit diesen Fragen, den von ihnen ausge- 
nommenen Notizen, auch bezüglich dem Preßerzeugnisse, worauf sich die An- 
klage gründet, wie mit den anderen einschlagenden Beweisthümern, mit Aus- 
schluß jedoch der Akten der Voruntersuchung, in ihr Berathungszimmer zurück, 
wo sie unter dem Vorsitze des Obmannes berathen. 
Obmann ist der Geschworne, welcher zuerst durch das Loos gezogen ist, 
oder derjenige, welchen die Uebrigen dazu wählen. 
13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.