Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

259 
denselben nicht vollstrecken laͤßt, zu vierundzwanzigstuͤndigem Gefaͤngniß ver- 
urtheilen. 
  
d. 32. 
Ausspruch der Geschwornen. 
Die Geschwornen stimmen über jede der von ihnen zu beantwortenden 
Fragen schriftlich mittelst Stimmzettels durch Ja oder Rein ab. Diese Stimm- 
zettel sind von dem Obmann unter Mitwirkung eines zweiten Geschwornen zu 
prüfen und das Ergebniß unter jeder einzelnen gestellten Frage schriftlich anzu- 
merken. Ja, bedeutet Schuldig; Nein, nicht Schuldig. 
Ein dritter Ausspruch ist unzulaässig und es ist die Abstimmung, wo ein 
solcher vorkommen sollte, zu wiederbolen. 
Haben jedoch mindestens zwei Dritttheile der Geschwornen Bedenken, sich 
darüber auszusprechen, ob die Handlung, welche der Angeschuldigte verübt 
bat, ein Verbrechen und Letzterer deßhalb strafbar sey oder nicht? so ist den- 
selben gestattet, nur die reine Thatfrage zu entscheiden, das Weitere aber der 
Entscheidung des Gerichtshofes zu überlassen. In diesem Falle geben die Ge- 
schwornen folgende Antwort: 
„Die Erklärung der Geschwornen ist: Ja, der Angeklagte hat die in 
der gestellten Frage bezeichnete Handlung begangen, es ist den Ge- 
schwornen aber unbekannt, ob er deßhalb strafbar sey,“ 
und hat eine solche Antwort die Wirkung, daß der Gerichtöhof über die offen 
gelassene Frage zu entscheiden hat. 
g. 33. 
Zur Schuldigerklärung ist bei jeder Frage eine Mehrzahl von zwei Dritt- 
theilen erforderlich. Wenn also nicht wenigstens acht Stimmen sich für eine 
Frage bejahend entscheiden, ist der Angeklagte bezüglich derselben für „nicht 
schuldig“ erklärt. 
g. 34. 
Die Geschwornen treten nach der Beschlußfassung in den Gerichtssaal zu- 
rück und nehmen ihre Plätze wieder ein. Der Prasident fragt sie nach dem 
Ergebnisse ihrer Berathschlagung. Der Obmann erhebt sich und spricht mit 
lauter Stimme: 
Bei meinem Eide, der Ausspruch der Geschwornen ist: auf 
die erste Frage (welche hierbei zu verlesen ist), Ja, der An-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.