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trage von 600,000 Thalern und von letzterer Regierung im. Betrage von 400,000
Thalern ausgegeben werden, in den beiderseitigen öffentlichen Kassen mit Einschluß
der Kommunal= und Stistungs-Kassen angenommen, es sollen jedoch die in
den öffentlichen Kassen des einen Staates angesammelten Kassenanweisungen
des andern Staates nach dem etwaigen Wunsche der einen oder andern Staaks-
regierung gegen inländische Kassenamweisungen oder gegen baares Geld zu jeder
Zeit umgetauscht werden.
Auch in allen Kassen der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft sind nach
einer mit der Direktion dieser Gesellschaft getroffenen Uebereinkunft die Groß-
herzoglich Sächsischen und die Herzoglich Sachsen-Gothaischen Kassenanwei-
sungen eben so wie klingende Munze anzunehmen.
3) Außer der im F. 6 des Gesetzes vom 27. August 1847 genannten
Haupt -Landschaftskasse ist bis auf weitere Anordnung auch die Großberzogliche
Kreis-Steuereinnahme zu Eisenach angewiesen worden, die Großherzoglich
Sachsischen Kassenanweisungen gegen klingendes Kourant ohne Aufgeld jeder
Zeit umzutauschen.
Weimar am 4. Februar 1848.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
erstes Departement.
Freiherr von Gersdorff.
M
Beschreibung
der
Ein Thaler-Kassenanweisungen.
A. Größe 4 Zoll 1 Linie rheinisch breit,
205 Zoll rheinisch hoch, ohne den unbedruckten Rand.
B. Vorderseite.
I. Einfassung. .
u) Linke Ecke oben: Eckstück im dunkeln Felde gravirt mit vier
Eckrosetten in Kreisform verbunden, in der Mitte rômische Zahl
Eins licht mit Schlagschatten auf quillochirtem Untergrunde; in
der Eins selbst das Wort „Ein“ aus Antiqua-Schrift dunkel
gravirtz;