Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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Zur Legalitaͤt des Protokolls ist das Vorlesen desselben in der oͤffent- 
lichen Sitzung nicht erforderlich, es genügt vielmehr die Vollziehung durch den 
Protokoll-Führer und durch die bei der Verhandlung selbst zugegen gewesenen 
Mitglieder des Gerichtöhofes. 
6.39. 
Unterbrechung der Hauptuntersuchung. 
Die Sitzung des Gerichts kann zwar während der Verhandlung auf kurze 
Zeit ausgesetzt werden, allein, sobald der Präsident den Schluß der Verhand- 
lung auögesprochen, darf bis zum erfolgten Ausspruche der Geschwornen eine 
Unterbrechung der Sitzung nicht weiter Statt finden. 
V. Von den Rechtsmitteln und dem Verfahren in der höhern 
ustanz. 
S#40. 
Nich tigkeit ébe sch werde. 
Gegen den Ausspruch der Geschwornen ist kein Rechtsmittel zuldssig, wohl 
aber ist dem Angeklagten sowohl, als dem Staatsanwalte das Rechtemittel 
der Nichtigkeitsbeschwerde in folgenden Fällen gestattet: 
1) wenn das Untersuchungsgericht oder die Anklagekammer oder der Ge- 
richtshof nicht zuständig gewesen, der Angeklagte dieses in der Haupt- 
verhandlung gerügt hat, sein Einwand aber nicht beachtet worden ist, 
wenn der Angeklagte erschienen war und gegen seinen Willen mit seiner 
Vertheidigung nicht gehört, und 
3) wenn eine Vorschrift nicht beachtet worden ist, deren Verletzung nach 
der ausdrücklichen Anordnung dieses Gesetzes die Strafe der Nichtigkeit 
nach sich zieht. 
2 
ß. A1. 
Appellation. 
Wider die Entscheidung des Gerichtshofes ist dagegen eine Appellation 
Seiten des Staatsanwalts und des Angeklagten zulässig. 
g. 42. 
Verfahren bei Einwendung der Rechtamittel. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowohl als die Appellation ist, bei Verlust, 
binnen fünf Tagen von Bekanntmachung des Urtheils an gexechnet, unter An- 
gabe der Gründe und der Theile der Entscheidung, wogegen das Rechtsmittel 
gerichtet wird, bei dem Gerichtshofe in doppelten Exemplaren einzureichen. 
Die Vollziehung des Urtheils wird dadurch aufgehalten.
	        
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