262
Der Gerichtshof hat ohne Verzug das Duplikat des Rechtsmittels dem
Gegentheile mittelst Randbeschlusses behändigen zu lassen, die sämmtlichen Akten
aber unverweilt dem Ober-Appellations-Gerichte in Jena zu übersenden.
S48.
Verhaondlung darüber.
Bei dem Ober-Appellations-Gerichte ist zur Entscheidung über die in
den §&.S. 40, 41 gedachten Rechtsmittel eine aus wenigstens fünf Räthen
bestehende Abtheilung (Sektion) zu bilden, an welche die in Folge der ober-
wähnten Rechtsmittel eingehenden Akten abzugeben sind.
Sogleich nach Empfang der letzteren ist von der betreffenden Abtheilung
des Ober-Appellations-Gerichts ein Tag mit Angabe der dazu bestimmten
Stunde zur Verhandlung über das erhobene Rechtsmittel anzuberaumen und
bierzu der Angeklagte und der Staatsanwalt vorzuladen. Die Vorladung des
Theils, von welchem das Rechtsmittel eingewendet worden, geschieht unter der
Verwarnung, daß, im Falle des Außenbleibens, das Rechtsmittel für zurück-
genommen und verloren angesehen werden und daß demgemaäß erkannt, auch
das Erkenntniß am Schlusse der Sitzung bekannt gemacht werden soll. Die
Vorladung deejenigen dagegen, wider welchen das Rechtemirtel eingewendet wor-
den, geschieht unter der Bedeutung, daß im Falle seines Außenbleibens nichts
desto weniger über das Rechtsmittel verhandelt und darnach den Rechten ge-
mäß erkannt und das Erkenntniß eröffnet werden wird.
# 44.
Der Angeklagte braucht nicht persönlich zu erscheinen. Hat sich derselbe
nicht selbst einen Vertheidiger gewählt, so ist demselben sofort nach Eingang
der Sache ein Vertheidiger zu bestellen.
Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Verhandlungen gelten die Bestimmungen
#§ 18 und F. 23.
Bei dem Beginne der Verhamdlung erstattet ein vom Präsidenten bestellter
Referent Vortrag ohne dabei seine rechtliche Ansicht kund zu geben.
Hierauf ist zuvöorderst der Anbringer des Rechtsmittels und sodann der
Gegentheil zu hören, wobei jedoch der Angeklagte oder dessen Vertheidiger je-
derzeit das letzte Wort hat.
Nach Beendigung der Verhandlung hat das Gericht, auf vorgängige ge-
heime Berathung, sofort das Erkenntniß mit kurzer mündlicher Angabe der
Entscheidungsgründe bekannt zu machen. Das Erkenntniß ist sodann mit den
Gründen schriftlich zu den Akten zu bringen.
Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen (vergl. §. 38).