Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 45. 
Entscheldung der höhern Beherde- 
Wird das urtheil erster Instanz in Folge der eingewendeten Nichtigkeits- 
beschwerde kassirt, so hat die betreffende Abtheilung des Ober-Appellations- 
Gerichts die Sache zur nochmaligen Verhandlung an die Landesregierung in 
Eisenach zu verweisen, bei welcher sodann ein Gerichtshof für den einzelnen 
Fall gebildet wird. Findet die erkennende Behörde aber eine auf Grund des 
h. 41 eingewendete Berufung ganz oder theilweise für degründet, so hat sie 
die Entscheidung erster Instanz abzudndern und eine neue Entscheidung zu ge- 
ben, bei welcher es sodann bewendet. 
. 46. 
Auf die Appellation des Staatsanwalts in Betreff der unrichtig erfolg- 
ten Ausmessung der Strafe kann das Ober-UAppellations-Gericht auch eine 
härtere Strafe erkennen, als in erster Instanz geschehen ist. Keineswegs aber 
darf dieses, ohne Berufung von Seiten des Staatsanwalts, auf die Appella- 
tion des Angeklagten geschehen. 
VI. VBon der Vollstreckung und den Kosten. 
. 47. 
Die Vollstreckung der erkannten Strafen hat der Staatsanwalt zu be- 
treiben. 
g. 48. 
Von Gerichtswegen sind fuͤr eine muͤndliche Verhandlung mit Einschluß 
des Erkenntnisses drei bis zwölf Thaler anzusetzen. 
Für eine mündliche Vertheidigung können ein bis sechs Thaler berechnet 
werden. 
Diese Ansätze können, wenn die Verhandlungen mehre Tage dauern, 
für jeden Tag in Ansatz kommen. 
VII. Von dem Verfahren bei der Ernennung der Geschwornen. 
g. 49. 
Das Ehrenamt eines Geschwornen kann jeder Staatsbürger des Groß- 
herzogthumes bekleiden, welcher das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat und 
nicht unter eine der nachstehenden Ausnahmen fallt. 
Unfähig zum Geschwornenamt sind: 
1 diejenigen, welche unter einer Zustandsvormundschaft stehen; 
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