Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1848. (32)

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g. 52. 
Die Verzeichnisse der von den Ausschuͤssen ernannten Geschwornen sind 
an Unsere Landes-Direktion in Weimar einzusenden, welche aus denselben die 
Geschwornenliste für das Großherzogthum zu fertigen hat. In diese Ge- 
schwornenliste sind die in den einzelnen Bezirken Ernannten unter fortlaufen- 
den Nummern einzutragen. 
Die am Orte der Assisen-Sitzung über die gewöhnliche Zahl ernannten 
zwölf Geschwornen sind auf besondere Listen einzutragen. 
Ein Exemplar dieser Geschwornenliste ist öffentlich auszuhängen, ein zwei- 
tes nebst den Verzeichnissen der Justiz-Aemter und Stadtrathe Unserer 
Landesregierung in Weimar zu übersenden. 
. 53. 
Vor Anberaumung der nach 8. 20 alle drei Monate Statt findenden 
Assisen-Sitzung hat Unsere Landesregierung in Weimar in öffentlicher Sitzung 
aus einer mit so viel Nummern, als Geschworne auf der Liste stehen, gefüll- 
ten Wahlurne sechs und dreißig Nummern durch das Loos zu ziehen. Dieje- 
nigen Personen, deren Namen in der aushängenden Liste unter diesen Num- 
mern verzeichnet stehen, sind als Geschworne für die bevorstehende Sitzung 
anzusehen. Sollte das Loos dabei auf Personen fallen, welche in den Akten 
der Voruntersuchung als Protokoll-Führer, Vertheidiger, Zeugen oder Polizei- 
Beamte betheiligt oder welche wegen eines Vergehens in Untersuchung gezogen 
und noch darin befangen sind, so sind diese unberücksichtigt zu lassen und an 
deren Statt andere Nummern auszuloosen. 
Nächstdem sind aus den sämmtlichen am Orte der Assisen-Sitzung er- 
nannten Geschwornen in derselben Weise zwölf Ergänzungs-Geschworne 
zu wählen, und zwar mit Ueberspringung derjenigen, welche bereits zu Haupt- 
geschwornen bestimmt sind. 
. 54. 
Die Namen der ausgeloos'ten und nicht bereits entschuldigten 36 Ge- 
schwornen, wie die der 12 Ergänzungs-Geschwornen, sind dem Staatsan- 
walte und dem Angeklagten, bei Strafe der Nichtigkeit, drei Tage vor dem 
Beginne der Hauptverhandlungen bekannt zu machen. 
g. 55. 
Bleiben von den Geschwornen so viele aus, daß auch mit Zuziehung der 
Ergaͤnzungs-Geschwornen keine 86 Geschworne gegenwaͤrtig sind, so kann die
	        
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